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VerjährungVerjährungsunterbrechende Wirkung des Bußgeldbescheids
| Ein Bußgeldbescheid unterbricht nur dann die Verjährung, wenn das Tatgeschehen hinreichend konkretisiert, also einwandfrei klar ist, welcher Lebensvorgang dem Betroffenen vorgehalten wird und dieser von denkbaren ähnlichen oder gleichartigen Sachverhalten unterscheidbar ist. |
So hat jetzt noch einmal das AG Augsburg entschieden (AG Augsburg 26.9.24, 45 OWi 605 Js 107352/24, Abruf-Nr. 245276). Im Fall war sowohl in der Anhörung als auch im Bußgeldbescheid als Tatort „Gersthofen, A8 West, Ri München, Abschnitt 340“ angegeben. Eine konkretisierende Kilometerangabe oder ein markanter Punkt wie eine Ausfahrt, ein Rastplatz o. Ä., war nicht genannt. Auch ergibt sich kein markanter Punkt aus den Lichtbildern, da dem Betroffenen im Anhörungsbogen und im Bußgeldbescheid nur der vergrößerte Ausschnitt des Fahrerlichtbilds übersandt worden war. Ausweislich der Mitteilung der Polizei betrug die Länge des Abschnitts 340 2,5 km.
Diese Angaben haben dem AG nicht gereicht, von einer Verjährungsunterbrechung auszugehen. Der Betroffene habe keine Möglichkeit festzustellen, an welchem Tatort auf der 2,5 km langen Strecke die ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden sein soll.
Praxistipp | Hinsichtlich der Ausführungen des AG kann man Bedenken haben. Zwar geht das AG zutreffend davon aus, dass bei nicht ausreichender Tatortangabe sowohl Anhörung als auch Bußgeldbescheid mangelhaft sind und dann die Verjährung nicht nach § 33 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und/oder § 10 OWiG unterbrochen wird (zum mangelhaften Bußgeldbescheid Burhoff/Burhoff, OWi, Rn. 686 ff., 701 ff.). Allerdings ist die Rechtsprechung zur Tatortangabe und zu einem darauf beruhenden Mangel des Bußgeldbescheids nicht ganz eindeutig (vgl. die Nachweise bei Burhoff/Burhoff, OWi, einerseits Rn. 708, andererseits Rn. 709). Teilweise wird nämlich auch bei einer längeren Straße keine nähere örtliche Eingabe gefordert, wenn Fahrzeug, Datum und Uhrzeit stimmen (u. a. OLG Koblenz 27.2.18, 1 OWi 6 SsRs 19/18). Das könnte man hier auf den 2,5 km langen Abschnitt 340 der BAB 8 entsprechend anwenden. Dass das AG das nicht getan hat, wird den Betroffenen freuen. |
- Zu allem siehe auch unseren Schwerpunktbeitrag in VA 24, 124 ff. und 160 ff.
AUSGABE: VA 3/2025, S. 49 · ID: 50264587