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Mietwagenanspruch, obwohl HU-Termin 6 Monate überzogen war
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Gefährlicher Eingriff in den StraßenverkehrSteinewürfe auf einen Bus: Gefährlicher Eingriff in Straßenverkehr – ja oder nein?
| Der BGH hat sich vor Kurzem mit der Frage befassen müssen, ob das Werfen von Steinen auf einen Linienbus die Voraussetzungen für einen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr bzw. eine versuchte gefährliche Körperverletzung erfüllt hat. |
Sachverhalt
Nach den Feststellungen des LG war dem Angeklagten die Beförderung in einem Linienbus verwehrt worden, weil er keinen Mund-Nasen-Schutz trug. Daraufhin warf er aus Rache für den Busverweis jeweils einen etwa faustgroßen Stein gegen die fahrenden Linienbusse. Hierzu lauerte der mit dem Streckenverlauf vertraute Angeklagte der Rückkehr des Busses nach Passieren des Wendepunktes auf. In einem Fall betrat er plötzlich die Fahrbahn. Er warf den Stein von vorn gegen die Frontscheibe im Bereich des Sichtfelds des Busfahrers des ihm mit einer Geschwindigkeit von mindestens 20 km/h entgegenkommenden Busses. Dadurch splitterte die Scheibe.
In einem anderen Fall warf der „seitlich stehende“ Angeklagte den Stein gegen die vordere rechte Seitenscheibe des sich ihm mit der gleichen Mindestgeschwindigkeit nähernden Busses. Der Stein durchschlug die Scheibe, prallte gegen die Fahrerkabine und fiel von dort auf den Boden. Durch die Steinwürfe kam es zu Sachschäden, wobei sich beim Wurf von der Seite fahrdynamische Kräfte auf die Schadensentstehung nicht auswirkten. In beiden Fällen konnten die den Bus steuernden Personen ihre Fahrzeuge gefahrlos zum Stehen bringen. Diese und Passagiere blieben unversehrt. Anschließend lief der Angeklagte weg.
Entscheidungsgründe
Der BGH hat das LG-Urteil aufgehoben, weil das LG die Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt nicht geprüft hatte (BGH 8.10.24, 4 StR 318/24, Abruf-Nr. 244872). Diese hätten sich aber aufgedrängt. Darlegungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten drängten sich hier aber schon deshalb auf, weil nach dem Sachverhalt der Busfahrer bzw. die Busfahrerin infolge des Schadensereignisses den von ihnen geführten Bus gefahrlos zum Stehen brachten, ohne dabei die Kontrolle über das Fahrzeug zu verlieren. Daher blieb offen, ob die jeweiligen Körperverletzungsversuche und zudem der Versuch des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im zweiten Fall fehlgeschlagen, unbeendet oder beendet waren.
Relevanz für die Praxis
Dies durfte indes nicht dahinstehen, da im Fall eines unbeendeten Versuchs gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB bereits das freiwillige Abstandnehmen von weiteren Ausführungshandlungen als Rücktrittsleistung für eine Strafbefreiung ausreichend wäre (vgl. BGH 7.5.24, 4 StR 82/24, Abruf-Nr. 243308).
AUSGABE: VA 3/2025, S. 51 · ID: 50264772