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KostenrechtAuslagenentscheidung nach Einstellung bei Ermessensvorschrift

Abo-Inhalt17.02.20251 Min. Lesedauer

| Das BVerfG hat sich mit der Frage der Auslagenerstattung befasst, wenn das Verfahren gegen den Beschuldigten/Betroffenen nach einer Ermessensvorschrift eingestellt worden ist. |

Die Verfassungsbeschwerde gegen eine amtsgerichtliche Auslagenentscheidung hatte Erfolg (BVerfG 27.9.24, 2 BvR 375/24, Abruf-Nr. 245292). Werde das Bußgeldverfahren eingestellt, müssten gemäß § 467 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG die notwendigen Auslagen des Betroffenen grundsätzlich zulasten der Staatskasse gehen. Zwar könne oder müsse hiervon in einigen gesetzlich geregelten Fällen abgesehen werden (§ 109a Abs. 2 OWiG, § 467 Abs. 2 bis 4 StPO i. V. m. mit § 46 Abs. 1 OWiG). Der Entscheidung des AG über die notwendigen Auslagen lasse sich hier jedoch nicht entnehmen, warum diese dem Betroffenen auferlegt wurden. Sie enthalte keinerlei Erwägungen, die ein Abweichen von § 467 Abs. 1 StPO rechtfertigen oder auch nur nachvollziehbar machen könnten. Das AG habe seine Auslagenentscheidung weder in der Einstellungsentscheidung begründet noch dies in seiner Entscheidung über die Gegenvorstellung und Anhörungsrüge des Beschwerdeführers nachgeholt. Werde eine gerichtliche Entscheidung nicht begründet, sei ein Verfassungsverstoß nicht auszuschließen. Die Entscheidung ist deshalb aufzuheben, weil erhebliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

Zu den Fragen siehe auch VerfGH Sachsen 23.5.24, Vf. 22-IV-23, Abruf-Nr. 243340, LG Wiesbaden 7.6.24, 2 Qs 47/24, Abruf-Nr. 242803 und LG Ravensburg 11.11.24, 1 Qs 54/24, Abruf-Nr. 245293.

Praxistipp | Gegen eine nicht oder nicht ausreichend begründete AG-Entscheidung muss der Verteidiger sofortige Beschwerde einlegen und – wenn diese keinen Erfolg hat – ggf. den Weg nach Karlsruhe einschlagen. Die Chancen, dort zu gewinnen, stehen nicht schlecht.

AUSGABE: VA 3/2025, S. 50 · ID: 50264796

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