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Fiktive AbrechnungFiktive Abrechnung: Bei Eigentümerwechsel kann Verweisungssperre auch länger als 3 Jahre gelten

Abo-Inhalt17.02.20253389 Min. Lesedauer

| Bei einem Fahrzeug bis zum Alter von drei Jahren, so hat der BGH im wegweisenden Urteil vom 20.10.09, VI ZR 53/09 ausgeführt, ist eine Verweisung auf eine (gedachte) Reparatur in einer nicht der Markenwelt des Fahrzeugs angehörige Werkstatt nicht möglich. Drei Jahre ist aber auch das Alter, in dem sehr viele Fahrzeuge als Gebrauchte den Eigentümer wechseln, denn die Mehrzahl der Leasingverträge wie auch der Finanzierungsverträge mit Schlussrate oder (strategisch vom Hersteller gewollter) Fahrzeugrückgabe ist auf 36 Monate getaktet. |

1. Manches Gericht findet den Griff zum Anfassen nicht

Viele Gerichte tun sich mit der Begründung schwer, warum der Geschädigte, der den Dreijährigen erworben und damit kurz danach einen unverschuldeten Unfall hat, nicht auf eine Werkstatt außerhalb der Marke verwiesen werden kann. Denn der Versicherer irritiert mit der weit verbreiteten Nebelkerze, der Geschädigte habe ja noch gar nicht bewiesen, dass auch er die Wartung des Fahrzeugs in der Markenwerkstatt machen lasse.

Ein Beispiel für die Begründungsklimmzüge kommt vom LG Lübeck: „Unzumutbar ist eine Reparatur in einer ‚freien Fachwerkstatt‘ für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Nach diesen Grundsätzen ist eine Reparatur in der von den Beklagten vorgeschlagenen Werkstatt unzumutbar. Das Klägerfahrzeug war im Unfallzeitpunkt erst 3,5 Jahre zugelassen und stand erst ein halbes Jahr im Eigentum der Klägerin. Sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht ist daher von einem neuwertigen Fahrzeug auszugehen, was eine Reparatur in einer zugänglichen ‚freien Fachwerkstatt‘ unzumutbar macht.“ (LG Lübeck 14.1.25, 3 O 212/22, Abruf-Nr. 246458, eingesandt von RA Andrej Pletter, Bucholz/Nordheide).

2. Scheckheftgepflegt ist objektiv und unabhängig vom Eigentümerwechsel

Dabei ist das oftmals ganz einfach: Bei Fahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, schützt der BGH das Prädikat „scheckheftgepflegt“ (a. a. O., Rn. 15). Insoweit ist nicht auf das Verhalten des Geschädigten abzustellen, sondern auf den „Status“ des Fahrzeugs. Das stellt der BGH im Urteil vom 7.2.17, VI ZR 182/16 klar: „Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob sich die Verweisung des Klägers auf die ‚freie Fachwerkstatt‘ S. als unzumutbar darstellt, rechtsfehlerhaft auf dessen subjektive Sicht abgestellt.“

Merke | Es ist sehr typisch, dass die dreijährigen Gebrauchten vom Handel mit einer frischen Wartung verkauft werden. Bei den Leasing- oder Finanzierungsrückläufern ist der Händler typischerweise einer der Marke. Wenn beide Voraussetzungen vorliegen, ist das Fahrzeug bis zur nächsten fälligen Wartung, sei es nach Zeitablauf, sei es nach Kilometerverbrauch, scheckheftgepflegt im Sinne der BGH-Rechtsprechung.

AUSGABE: VA 3/2025, S. 42 · ID: 50317907

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