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GutachterkostenWann SV-Kosten nicht laienerkennbar überhöht sind – drei aktuelle Urteile
| Ist die Rechnung eines Dienstleisters rund um die Unfallschadenbeseitigung ganz oder in einzelnen Punkten laienhaft erkennbar überhöht, unterfällt sie insoweit nicht dem durch den subjektbezogenen Schadenbegriff gegebenen Schutz. Der Geschädigte darf sie folglich nicht für richtig halten. Also kommt nun bei dem, was Versicherer bisher nur als „zu teuer“ reklamiert haben der Einwand, das sei laienhaft erkennbar überhöht. Dass sie mit dem Einwand nicht vor Gericht durchkommen, belegen die folgenden drei aktuellen Urteile. |
Was laienerkennbare Überhöhung heißt
Laienerkennbare Überhöhung setzt eine Überhöhung voraus, die krass über dem Normalen liegt. Und: Es geht um eine Abweichung vom Normalmaß, nicht um eine Abweichung vom seitens des Versicherers angestrebten Untermaß.
Drei Urteile mit unterschiedlichen Ansätzen
Und so sagt das AG Frankfurt a. M.: Von einer für den Geschädigten erkennbaren Überhöhung der Gebühren kann bei Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von fast 76 Prozent nicht ausgegangen werden. Anders gesagt: Wenn der Versicherer selbst 76 Prozent der Rechnung für angemessen hält, könnte ein Laie selbst dann, wenn die Auffassung des Versicherers richtig wäre, nicht erkennen, dass die Rechnung überhöht ist (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.12.2024, Az. 32022 C 258/24, Abruf-Nr. 245721, eingesandt von Sachverständiger Michael Ernst, SVS Sachverständigen-Stelle GmbH, Frankfurt).
Beim AG München heißt es in diesem Zusammenhang: „Vorliegend ist die Rechnung auch nicht in einer Weise überhöht, dass selbst ein Laie die Überhöhung erkennen hätte müssen und als wirtschaftlich denkender Mensch die Sachverständigenrechnung nicht bezahlt hätte. Hierbei ist nach Ansicht des OLG München eine Gesamtbetrachtung der Rechnung vorzunehmen. Es können nicht etwa die Nebenkosten gesondert auf ihre (vermeintliche) Überhöhung überprüft werden. Eine eklatante und auch für den Laien erkennbare Überhöhung erscheint auf den ersten Blick bei Brutto-Reparaturkosten in Höhe von 2.023,26 Euro und Sachverständigenkosten von 587,86 Euro nicht der Fall zu sein.“ (AG München, Urteil vom 11.12.2024, Az. 343 C 15693/24, Abruf-Nr. 245723, eingesandt von Rechtsanwalt Dr. Ralph Burkard, BRE, Meckenheim).
Liegt die Abrechnung des Schadengutachters im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung, sagt das AG Köln: „Der abgerechnete Wert (brutto) bewegt sich im Rahmen dessen. Die Abrechnung ist daher als ortsüblich anzusehen, sodass nicht angenommen wird, dass der Geschädigte insoweit hätte erkennen können, dass das Honorar übersetzt ist.“ (AG Köln, Urteil vom 05.11.2024, Az. 268 C 183/22, Abruf-Nr. 245724, eingesandt von Rechtsanwalt Heinz Petersohn, Köln).
AUSGABE: UE 2/2025, S. 13 · ID: 50274270