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Subjektbezogener SchadenbegriffLG Duisburg zum Werkstattrisiko: Geschädigter darf Werkstattrechnung hinsichtlich „kleiner Schadenpositionen“ vertrauen

Abo-Inhalt31.01.20251 Min. Lesedauer

| Ist der subjektbezogene Schadenbegriff anzuwenden, sind die diversen „kleinen Schadenpositionen“ für den Geschädigten als nachvollziehbar zu betrachten – erst recht, wenn die sich auch im Schadengutachten finden, hat das LG Duisburg klargestellt. |

Laut LG Duisburg war aus Sicht des Geschädigten eine Probefahrt zum Test der Fahrzeugelektronik ohne Weiteres nachvollziehbar. Da an seinem Fahrzeug auch recht umfangreiche (Lack-)Arbeiten stattfinden sollten, war für ihn weiterhin plausibel, dass eine Fahrzeugreinigung allein schon zur optischen Kontrolle der Lackarbeiten erforderlich war. Zudem war es aus seiner Sicht ohne Weiteres möglich, dass es bei der Durchführung der Instandsetzungsarbeiten zu oberflächlichen Verschmutzungen des Fahrzeugs kam, deren Beseitigung er als Kunde erwarten durfte. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass für ihn als durchschnittlichen Werkstattkunden ersichtlich gewesen wäre, dass „der Hersteller eine kostenlose Rücknahme bei einem gleichzeitigen Erwerb von entsprechenden Neuteilen garantiere“. Gleiches gilt für die berechneten Energiekosten für Sicherheitsmaßnahmen für eine Ofentrocknung (LG Duisburg, Urteil vom 16.01.2025, Az. 11 S 28/24, Abruf-Nr. 246076, eingesandt von Rechtsanwalt Oliver Güldenberg, Duisburg/Voerde).

Wichtig | Alle diese Positionen unterfallen der Preisgestaltungsautonomie der Werkstatt und hielten auch einer Prüfung an objektiven Maßstäben stand.

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Probefahrt und Qualitätssicherungsargument: BGH-Urteil zu Desinfektionskosten übertragbar“, UE 7/2023, Seite 7 → Abruf-Nr. 49545526

AUSGABE: UE 2/2025, S. 1 · ID: 50296623

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