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AbschleppkostenAbschleppunternehmer rechnet im Rahmen der PuS ab: Versicherer hat keinen Regressanspruch

Abo-Inhalt22.01.20252547 Min. Lesedauer

| Rechnet der Abschleppunternehmer gegenüber seinem Kunden (dem Geschädigten) Beträge für einen Unfall aus April 2023 im Rahmen der Preis- und Strukturumfrage PuS 2022 des Verbands der Bergungs- und Abschleppunternehmer e.V. ab, ist das werkvertraglich in Ordnung. Zu diesem Schluss gelangt das AG Burgwedel. |

Ein Regressanspruch, weil dem Versicherer die nur auf Durchschnittswerten basierende PuS 2020 besser gefällt, lässt sich nicht begründen (AG Burgwedel, Urteil vom 17.10.2024, Az. 7 C 345/24, Abruf-Nr. 246027, eingesandt von Rechtsanwalt Tim Rischmüller, Braunschweig).

AUSGABE: UE 2/2025, S. 5 · ID: 50292039

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