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GutachterkostenDrei Urteile zur Abrechnung nach Schadenhöhe und gegen Zeithonorar bei Schadengutachter

Abo-Inhalt17.01.20251977 Min. Lesedauer

| Die auf breiter Front erfolglose These einiger Versicherer, Schadengutachter müssten auf der Basis der für die Gutachtenerstellung verbrauchten Arbeitszeit abrechnen, hat zwei verschiedene Aspekte: Schadenersatzrechtlich geht es um den Geschädigten und dessen Anspruch gegenüber dem Versicherer, werkvertraglich um die Abrechnungsgrundlage des Gutachters gegenüber seinem Kunden. Das zeigen drei Urteile auf, die UE vorstellt. |

AG Frankfurt a. M. mit werkvertraglichem plus schadenrechtlichem Ansatz

Sowohl werkvertraglich wie auch schadenrechtlich klärt das AG Frankfurt a. M., und damit ist auch jedem Regressversuch des Versicherers die Basis entzogen: Der Vertrag, auf dessen Grundlage ein Sachverständiger Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstatten hat, sei ein Werkvertrag. Das Honorar sei daher frei kalkulierbar, jedenfalls soweit es nachvollziehbar sei. Überdies habe der BGH seine Rechtsprechung zum Werkstattrisiko auf das Honorar des Sachverständigen übertragen (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.12.2024, Az. 32022 C 258/24, Abruf-Nr. 245721, eingesandt von Sachverständiger Michael Ernst, SVS, Frankfurt).

AG Leipzig arbeitet vorrangig schadenrechtliche Situation ab

Das AG Leipzig hat alles so perfekt formuliert, dass sich das Urteil unter beiden Gesichtspunkten auch als Vorlage für andere Gerichte eignet. Es arbeitet vorrangig die schadenrechtliche Situation ab und nur der Vollständigkeit halber und deshalb entsprechend knapp auch die werkvertragliche (AG Leipzig, Urteil vom 16.12.2024, Az. 117 C 4777/24, Abruf-Nr. 245770, eingesandt von Rechtsanwalt Thomas Weitz, Leipzig).

AG Reutlingen: Auf Basis des subjektbezogenen Schadenbegriffs

Allein schadenrechtlich und ebenfalls in perfekter Darstellung der Rechtslage auf der Grundlage des subjektbezogenen Schadenbegriffs führt das AG Reutlingen aus: Die BVSK-Honorarbefragung 2022 knüpfe für das Grundhonorar an der Höhe des Schadens an und nicht am Zeitaufwand. Dies sei zum einen nicht abwegig und zum anderen für einen Laien, der nicht ständig mit Sachverständigen zu tun hat, sogar naheliegend (AG Reutlingen, Urteil vom 20.09.2024, Az. 8 C 257/24, Abruf-Nr. 245771, eingesandt von M.K. Kfz-Sachverständigenbüro, Stuttgart). Damit ist jedenfalls gesichert, dass der Geschädigte den Schadenersatz auf dieser Grundlage erhält. In einem Regressverfahren käme es dann wieder auf die werkvertragliche Grundlage an. Doch die ist eindeutig: Das Honorar auf Basis der Schadenhöhe ist zulässig (BGH, Urteil vom 04.04.2006, Az. X ZR 122/05, Abruf-Nr. 061058 flankiert von BGH, Urteil vom 12.03.2024, Az. VI ZR 280/22, Rz. 14, Abruf-Nr. 240862).

Weiterführende Hinweise
  • Rechtsanwaltstextbaustein RA065: Klagebaustein gegen das Zeithonorar-Argument und diverse Nebenkosten (H) → Abruf-Nr. 49585910
  • Rechtsprechungsübersicht „Gutachtenkosten: SV-Zeithonorarkampagne läuft ins Leere“ → Abruf-Nr. 49868696

AUSGABE: UE 2/2025, S. 12 · ID: 50275343

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