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Subjektbezogener SchadenbegriffLG Duisburg hält vom Versicherer behauptete Abtretung für unsubstantiiert

Abo-Inhalt31.01.20251 Min. Lesedauer

| Um die Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs auszuhebeln, stellen Versicherer im Rechtsstreit des Geschädigten gegen sie immer wieder die schlichte Behauptung auf, die Forderung auf Erstattung der Reparaturkosten habe der Geschädigte doch gleich zu Beginn an die Werkstatt abgetreten. Das ist eine offensichtlich unsubstantiierte Behauptung und damit prozessual unbeachtlich, so das LG Duisburg. |

Denn der Versicherer teile keine Tatsachengrundlage mit, die zur Annahme der behaupteten Abtretung ausreichen würde. Soweit der Versicherer darüber hinaus den Geschäftsführer der Werkstatt als Zeugen für die Existenz einer Abtretung benannt hat, handle es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, dem nicht nachzugehen sei (LG Duisburg, Urteil vom 16.01.2025, Az. 11 S 28/24, Abruf-Nr. 246076, eingesandt von Rechtsanwalt Oliver Güldenberg, Duisburg/Voerde).

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Ab sofort ohne Abtretung des Schadenersatzanspruchs auf Erstattung der Gutachterkosten?“, UE 8/2024, Seite 9 → Abruf-Nr. 50097922

AUSGABE: UE 2/2025, S. 1 · ID: 50296599

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