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ReparaturkostenAG Osnabrück entscheidet zur Abrechnung und schadenrechtlichen Berücksichtigung von Reinigungskosten
| Zur werkvertraglichen Berechtigung von Reinigungskosten, die im Zuge der Unfallschadenreparatur berechnet wurden, und zu deren schadenrechtlicher Erstattungsfähigkeit hat das AG Osnabrück kurz, knapp und zutreffend entschieden. Die Reinigungskosten sind erforderlich und angemessen zur Schadenbeseitigung. |
Auf die Frage, ob eine Verschmutzung durch den Unfall selbst verursacht wurde, kommt es nach Ansicht des Gerichts nicht an. Es genüge, dass es sich um die Reinigung von Verschmutzungen infolge der notwendigen Lackierarbeiten handele. Dass die Kosten dafür als eigene Rechnungsposition aufgestellt werden, statt irgendwo eingepreist zu werden, sei unschädlich (AG Osnabrück, Urteil vom 07.01.2025, Az. 48 C 1587/24, Abruf-Nr. 245779, eingesandt von Rechtsanwalt Klaus Kohake, Osnabrück).
- Textbaustein 611: Der differenzierende Prüfbericht und das Werkstattrisiko (H) → Abruf-Nr. 50103071
AUSGABE: UE 2/2025, S. 3 · ID: 50276973