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ReparaturkostenWerkstatt demontiert für Schadengutachter Stoßfänger: Gutachter kann Kosten weiterberechnen
| Lässt der Schadengutachter bei der Besichtigung des Unfallschadens in der Werkstatt den Stoßfänger demontieren, weil das für die Beurteilung naheliegender Schäden notwendig ist, kann der Gutachter die ihm dafür in Rechnung gestellten Kosten an den Geschädigten weiterberechnen. Der damit nun konfrontierte Versicherer kann nicht einwenden, der Gutachter hätte den Stoßfänger selbst demontieren müssen, denn auch dadurch wären Kosten entstanden. Vom Grundhonorar umfasst ist das nicht, so das AG Köln. |
Das Gericht sieht dabei auch, dass der Geschädigte keinen Einfluss darauf hat, ob der Schadengutachter selbst schraubt oder schrauben lässt. Denn es sagt: Anhaltspunkte für ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden des Geschädigten im Hinblick auf diesen Vorgang bestehen nicht. Und damit liegt es ganz richtig: Auch das ist ein Fall, der unter den subjektbezogenen Schadenbegriff fällt (AG Köln, Urteil vom 20.09.2024, Az. 274 C 88/23, Abruf-Nr. 244386, eingesandt von Rechtsanwalt Dr. Ralph Burkard, BRE, Meckenheim).
AUSGABE: UE 11/2024, S. 1 · ID: 50213806