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RestwertRestwert beim Leasingfahrzeug: Diese beiden Fragen beschäftigen einen Schadengutachter

Abo-Inhalt25.10.20243326 Min. Lesedauer

| Dass bei der Ermittlung des schadenrechtlichen Restwerts für Leasingfahrzeuge die Restwertbörsen einbezogen werden müssen, war schon seit der Autohändler-Entscheidung des BGH aufgrund einer Randbemerkung im Urteil klar. Doch jetzt mit der aktuellen Entscheidung des BGH zu Leasinggesellschaften gibt es da keinerlei Zweifel mehr. Das veranlasst einen Schadengutachter unter den UE-Lesern zu einer Frage im praktischen Umgang. |

Frage: Wie ist mit dem BGH-Urteil vom 02.07.2024, Az. VI ZR 211/22 (Abruf-Nr. 243499) in der Praxis zu verfahren? Wenn die Leasinggesellschaft das Gutachten beauftragt, ist die Rechtslage klar: Leasinggesellschaften müssen Restwerte über Restwertbörsen ermitteln. Doch wie soll ich vorgehen, wenn das Fahrzeug geleast ist (die Leasinggesellschaft also der Eigentümer ist) und der Halter uns beauftragt? Wie ist vorzugehen, wenn sich erst nachträglich herausstellt, dass das Fahrzeug ein Leasingfahrzeug ist?

Antwort: Es ist eine ganz wesentliche Aussage des BGH, dass auf die Verhältnisse des Geschädigten abzustellen ist, also die Verhältnisse der Leasinggesellschaft. Insoweit sind Restwerte über Restwertbörsen zu ermitteln.

Halter beauftragt Gutachten – Restwertbörsen einbeziehen

Daran ändert sich auch nichts, wenn der Halter neben seinen eigenen Schadenpositionen (Schadenpauschale, Ausfallschaden) mit einer entsprechenden Ermächtigung der Leasinggesellschaft auch deren Schaden mit eintreibt. Denn es kommt auf die Verhältnisse des Geschädigten an. Also gilt auch in dem Fall: Restwerte sind über die Restwertbörsen zu ermitteln.

Eigenschaft als Leasingfahrzeug erst später bekannt

Dass sich erst später herausstellt, dass das ein Leasingfahrzeug ist, sollte nicht vorkommen. Bei allen leasingverdächtigen Fahrzeugen (im Pkw-Segment dürften das die bis zum Alter von einschl. fünf Jahren sein) hilft nur intensives Fragen, ggf. auch bei dem Autohaus, wenn ein solches involviert ist. Wenn der Kunde die Frage nicht ehrlich beantwortet und er dadurch einen Nachteil erleidet, ist das sein Problem.

Praxistipp | Gutachter tun sicher gut daran, im Gutachten ggf. zu notieren: „Nach Auskunft des Auftraggebers ist das Fahrzeug nicht geleast.“

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „BGH stellt klar: Leasinggesellschaften müssen Restwerte über Restwertbörsen ermitteln“, UE 10/2024, Seite 1 | → Abruf-Nr. 50145765

AUSGABE: UE 11/2024, S. 14 · ID: 50212633

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