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RegressAG Mainz: Preisvereinbarung schützt gegen Regress

Abo-Inhalt11.10.20243030 Min. Lesedauer

| Dass eine Preisvereinbarung der Werkstatt oder des Schadengutachters mit dem Kunden im Hinblick auf die immer wieder umstrittenen kleinen Positionen oder eine Honorarvereinbarung des Schadengutachters mit den Kunden vor Regressforderungen des Versicherers schützt, zeigt eindrucksvoll ein Urteil des AG Mainz. |

Der Versicherer kann im Regress nur das zurückverlangen, was der Kunde der Werkstatt oder des Schadengutachters auch zurückverlangen könnte. Wenn der Kunde die Preise allerdings vereinbart hat, könnte er nichts zurückfordern, wenn die Preise dann auch so berechnet wurden (AG Mainz, Urteil vom 08.10.2024, Az. 83 C 315/24, Abruf-Nr. 244173, eingesandt von Rechtsanwalt Jörg Schmenger, Mainz).

Weiterführender Hinweis
  • Wie eine Werkstatt vorgehen kann, zeigt der UE-Beitrag „Gescheiterte Regresse des Versicherers gegen die Werkstatt“ in Ausgabe 3/2024, Seite 16 → Abruf-Nr. 49917694

AUSGABE: UE 11/2024, S. 4 · ID: 50198338

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