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ZustellkostenAm Unfallort repariert und dann zu Heimatort in 670 km Entfernung gebracht – Kosten zu erstatten

Top-BeitragAbo-Inhalt14.10.20243041 Min. Lesedauer

| Lässt der Geschädigte das bei einem Haftpflichtfall beschädigte Fahrzeug am Unfallort reparieren und danach zu seinem 670 km entfernten Heimatort auf eigener Achse zurückbringen, muss der Versicherer die Kosten dafür erstatten. Denn der Transport des unreparierten Fahrzeugs zur Heimatwerkstatt wäre deutlich teurer gewesen, entschied das AG Freising. |

Unfall am entfernten Ort: Wie kommt das Auto „nach Hause“?

Der Geschädigte aus Lüneburg erleidet den Unfall in der Nähe von Freising. Die Reparaturkosten belaufen sich auf ca. 25.000 Euro. Der Geschädigte entscheidet sich, das Fahrzeug dort reparieren zu lassen, und fährt mit einem Mietwagen nach Hause. Das reparierte Fahrzeug wird von einem Mitarbeiter der Werkstatt nach Lüneburg gefahren, die Rückfahrt erfolgt mit dem Mietwagen. Dafür berechnet die Werkstatt 200 Euro Kraftstoffkosten und 20 Stunden zu 58,43 Euro brutto für den Mitarbeiter. Der Versicherer meint, der Geschädigte habe ja selbst entschieden, am Unfallort reparieren zu lassen. Also müsse er auch die Konsequenzen tragen und mit dem Mietwagen wieder dorthin fahren, um das reparierte Fahrzeug abzuholen.

AG Freising bügelt Versicherer-Einwand ab

Das AG Freising ist mit dieser Dreistigkeit schnell fertig: „Der Kläger hat sich nicht ausgesucht, in einen Verkehrsunfall im hiesigen Gerichtsbezirk verwickelt zu werden. Es ist dem Kläger daher nicht zuzumuten, auf seine Kosten den Mietwagen zurück nach Schweitenkirchen zu fahren und sein repariertes Fahrzeug sodann wieder an seinen Wohnort zu fahren.“ Hinzu kommt: Ebenso gut hätte er das unreparierte Fahrzeug in die Heimatwerkstatt schleppen lassen können, was etwa das Dreifache gekostet hätte (AG Freising, Urteil vom 19.09.2024, Az. 7 C 345/23, Abruf-Nr. 244213, eingesandt von Rechtsanwältin Barbara Prussas, Anwaltskanzlei Netzer, Pfaffenhofen).

Bedeutung des Urteils für die Praxis

Das Urteil ist perfekt für die Werkstatt am Unfallort, oft in Urlaubsregionen gelegen. So haben bereits das AG Eckernförde, Urteil vom 15.10.2019, Az. 6 C 682/18, Abruf-Nr. 211894 und das AG Greifswald, Urteil vom 26.10.2023, Az. 43 C 27/23, Abruf-Nr. 238382 entschieden, ebenso das AG München, Urteil vom 30.07.2021, Az. 331 C 13769/20, Abruf-Nr. 224024.

Doch auch die „holende“ Werkstatt am Heimatort kann sich auf das Urteil stützen; ebenso auf AG München, Urteil vom 06.10.2014, Az. 322 C 27990/13, Abruf-Nr. 143049; AG Ingolstadt, Urteil vom 18.02.2016, Az. 10 C 2291/15, Abruf-Nr. 187421; AG Siegburg, Urteil vom 14.04.16, Az. 124 C 7/16, Abruf-Nr. 185866; AG Deggendorf, Urteil vom 27.06.2018, Az. 3 C 259/17, Abruf-Nr. 202360.

Weiterführende Hinweise
  • Aktualisierter Textbaustein 487: Heimtransport nach Reparatur am Unfallort (H) → Abruf-Nr. 46264105
  • Aktualisierter RA023: Transportkosten zum Heimatort nach der Reparatur am Unfallort – Klagebegründung → Abruf-Nr. 50200778

AUSGABE: UE 11/2024, S. 5 · ID: 50198533

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