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GutachterkostenLG München I bestätigt: Keine Pflicht des Sachverständigen zur Abrechnung nach Zeitaufwand

Abo-Inhalt11.10.20243029 Min. Lesedauer

| In einem Rechtsstreit aus abgetretenem Recht des Geschädigten (und daher ohne Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs in der Ausprägungsform des Sachverständigenrisikos) hat das LG München I eine Entscheidung des AG München für richtig erachtet. |

Es gibt keine Pflicht des Schadengutachters, nach Zeitaufwand abzurechnen. Und: Für eine eventuelle Überschreitung des „Üblichen“ kommt es auf den Gesamtbetrag „unter dem Strich“ an und nicht auf jede einzelne Position (LG München I, Beschluss vom 02.10.2024, Az. 19 S 8045/24, Abruf-Nr. 244207, eingesandt von Rechtsanwalt Dr. Felix Prinz, Lünen).

AUSGABE: UE 11/2024, S. 2 · ID: 50198331

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