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GutachterkostenLG Potsdam: Kosten für Stellungnahme des Sachverständigen zum Prüfbericht sind zu erstatten

Abo-Inhalt15.10.20243115 Min. Lesedauer

| Greift der Versicherer mit einem Prüfbericht Positionen der Reparaturrechnung an, darf der Geschädigte den ursprünglich tätig gewesenen Gutachter mit einer Stellungnahme beauftragen. Die Kosten dafür sind vom Schädiger zu ersetzen. Auf diesen Standpunkt stellte sich die Berufungskammer des LG Potsdam. Der Versicherer hat daraufhin anerkannt. |

Denn zu berücksichtigen sei nämlich, dass sich der Prüfbericht nicht mit dem ursprünglichen Gutachten des Gutachters auseinandersetzt, sondern sich mit der Reparaturkostenrechnung befasst und Einwendungen gegen diese formuliert. Damit werden Streitpunkte aufgeworfen, mit denen sich das Gutachten – aus Laiensicht – noch gar nicht befassen konnte und zu denen es daher auch keine Aussage trifft. Ob die Einwendungen im Prüfbericht berechtigt sind oder nicht, könne der Geschädigte als Laie nicht eigenständig beurteilen. Zur Wahrung der Waffengleichheit wird es daher als gerechtfertigt anzusehen sein, eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme einzuholen (LG Potsdam, Beschluss vom 17.06.2024, Az. 6 S 8/24, Abruf-Nr. 244245, eingesandt von Rechtsanwalt Thoralf Stein, Herzberg).

Praxistipp | Vor dem Hintergrund des subjektbezogenen Schadenbegriffs kommt es eigentlich auf die Einwendungen des Versicherers zur Rechnung gar nicht an. Insoweit wäre es jedenfalls bei von Anfang an anwaltlich vertretenen Geschädigten nicht abwegig, wenn ein Gericht die Auffassung verträte, dass diese Stellungnahmen überflüssig sind. Andererseits kann damit zur schnelleren Liquiditätsbeschaffung für den Geschädigten jedenfalls der Versuch unternommen werden, den Versicherer noch umzustimmen.

AUSGABE: UE 11/2024, S. 3 · ID: 50202266

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