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RestwertRestwertangebot bei Leasing auch grenzüberschreitend?
| UE erreichte folgende Frage: Zu Ihrem Beitrag aus UE 10/2024 zum Thema Restwert bei Leasingfahrzeugen stellt sich die Frage, ob die Restwertangebote nur national oder auch international zu berücksichtigen sind? |
Antwort | Dazu hat der BGH noch nichts entschieden. Doch UE meint: Grenzüberschreitende Restwerte scheiden aus. Kein Geschädigter kann gezwungen werden, zum „Exporteur“ zu werden. Ein Indiz dafür – aber auch nicht mehr als nur ein Indiz – kann man in der Entscheidung des BGH zur Behandlung der Wertminderung beim zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigte sehen. Dort sagt er: „Der Ermittlung des merkantilen Minderwerts liegen typisierende Erwägungen zugrunde wie die hypothetische Annahme eines Verkaufs im Inland.“ (BGH, Urteil vom 16.07.2024, Az. VI ZR 243/23, Abruf-Nr. 243146).
Überlegungen, die das AG Bergisch-Gladbach angestellt hat, passen auch hier: Es ist dem Geschädigten nicht zumutbar, sich im Rahmen der Restitution in eine fremde Rechtsordnung zu begeben oder sich der Gefahr ausgesetzt zu sehen, in dieser fremden Rechtsordnung in Anspruch genommen zu werden. Gleichermaßen kann er nicht gezwungen werden, seinen Vertragspartner ggf. in Polen ausfindig machen zu müssen, der im Gebotsblatt der Restwertbörse nur rudimentär benannt wurde. … Darüber hinaus müsste der Geschädigte sich nicht nur einer fremden Rechtsordnung aussetzen, sondern sein Recht auch in einer anderen Sprache verfolgen (AG Bergisch-Gladbach, Urteil vom 29.03.2023, Az. 61 C 183/22, Abruf-Nr. 235262).
- Beitrag „BGH stellt klar: Leasinggesellschaften müssen Restwerte über Restwertbörsen ermitteln“, UE 10/2014, Seite 1 → Abruf-Nr. 50145765
- Beitrag „Restwertangebot aus Polen muss nicht akzeptiert werden“, UE 6/2023, Seite 1 → Abruf-Nr. 49464045 mit Verweis auf weitere Urteile
AUSGABE: UE 11/2024, S. 2 · ID: 50207330