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EigenheimWohn-Riester zur Darlehenstilgung: Auf diese Stolperfalle müssen Riester-Sparer achten
| Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte Form der privaten Altersvorsorge. Wer einen Riester-Vertrag bespart, kann sich im Alter eine Rente auszahlen lassen oder das angesparte Kapital dazu nutzen, um Immobiliendarlehen zu tilgen („Wohn-Riester“). Immer wieder landen Wohn-Riester-Fälle vor Gericht. Jetzt hat der BFH einen solchen Fall entschieden. |
Die Bedingungen zur Darlehenstilgung in § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG
Wird gefördertes Altersvorsorgekapital (= Wohn-Riester) verwendet, um nach § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ein Darlehen zu tilgen, muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Auszahlung des geförderten Kapitals und der Darlehenstilgung bestehen.
Der aktuelle Fall vor dem BFH
Der BFH musste sich mit der Frage befassen, ob dieser Zusammenhang auch (noch) gegeben ist, wenn der Wohn-Riester-Sparer lediglich eine Bürgschaft für ein Immobiliendarlehen übernommen hat oder das selbstgenutzte Grundstück mit einer Grundschuld belastet wurde.
Im konkreten Fall hatte die Sparerin mit ihrem Ehemann ein Eigenheim gekauft. Ihr Ehemann hatte mehrere Darlehen aufgenommen. Die Riester-Sparerin war nicht Schuldnerin der Darlehen, verpflichtete sich aber zu selbstschuldnerischen Bürgschaften. Zur Absicherung der Darlehen wurden ferner Grundschulden auf die Immobilie eingetragen. 2020 beantragte die Sparerin die Entnahme von Kapital aus ihrem Altersvorsorgevertrag, um Sondertilgungen zu leisten. Die Deutsche Rentenversicherung Bund lehnte den Antrag ab, da die Sparerin nicht unmittelbare Darlehensschuldnerin gewesen sei und das Kapital aus dem Altersvorsorgevertrag daher nicht wohnungswirtschaftlich verwenden könne. Für den Anspruch reiche es nicht aus, dass sie im Rahmen einer Bürgschaft in Anspruch genommen werden könne.
BFH schmettert Klage der Riester-Sparerin ab
Dagegen zog die Sparerin vor Gericht. Sie argumentierte, dass das Darlehen zur Finanzierung der selbstgenutzten Immobilie aufgenommen worden sei. Dass sie selbst nicht Vertragspartnerin der Darlehensverträge geworden sei, sei einer Formalität geschuldet gewesen. Das überzeugte den BFH aber nicht (BFH, Urteil vom 02.04.2025, Az. X R 6/22, Abruf-Nr. 248716).
Das Gericht gab zwar zu, dass der Wortlaut des § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG nicht zwingend ein eigenes Darlehen des Zulageberechtigten verlange. Allerdings folge aus der Systematik der §§ 79 ff. EStG und dem Zusammenhang mit § 10a EStG, dass die Tilgung eines nicht vom Zulageberechtigten selbst aufgenommenen Darlehens keine nach § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG begünstigte wohnungswirtschaftliche Verwendung sein könne. Das gelte auch dann, wenn der Darlehensnehmer der Ehegatte sei.
AUSGABE: SSP 7/2025, S. 6 · ID: 50458226