Juli 2025
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EinkommensteuerErmittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG: „Earn-Out-Zahlung“-Urteil des BFH zu § 16 EStG anwendbar?
Abo-Inhalt25.06.20256962 Min. Lesedauer
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Finanzverwaltung nimmt Stellung
| Der im Jahr der Veräußerung entstandene Veräußerungsgewinn wird nicht durch gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile erhöht, die nachträglich zufließen. Inwieweit diese BFH-Entscheidung zu § 16 EStG auf Veräußerungen nach § 17 EStG anwendbar ist, hat jetzt die Finanzverwaltung geklärt. |
Danach sind diese Urteilsgrundsätze (BFH, Urteil vom 09.11.2023, Az. IV R 9/21, Abruf-Nr. 239077) auch bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG anwendbar – mit diesen Folgen:
- Der Veräußerungsgewinn i. S. v. § 17 EStG entsteht in dem Jahr, in dem die Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert werden. Gewinn- und umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile, die im Zeitpunkt des Verkaufs betragsmäßig noch nicht feststanden, haben keinen Einfluss auf den ermittelten Veräußerungsgewinn.
- Im Gegenzug sind Kaufpreisbestandteile, die bereits betragsmäßig im Kaufvertrag genannt wurden, dem Veräußerungsgewinn zuzuschlagen, selbst wenn diese Zahlungen der Kapitalgesellschaft erst nach dem Jahr des Verkaufs der Anteile zugeflossen ist.
- Beitrag „Verkauf eines Mitunternehmeranteils: Die „Earn-Out-Zahlung“ wird im Zuflussjahr besteuert“, SSP 3/2024, Seite 26 → Abruf-Nr. 49869314
AUSGABE: SSP 7/2025, S. 4 · ID: 50458039
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