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EinkommensteuerErmittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG: „Earn-Out-Zahlung“-Urteil des BFH zu § 16 EStG anwendbar?

Abo-Inhalt25.06.20256962 Min. Lesedauer

| Der im Jahr der Veräußerung entstandene Veräußerungsgewinn wird nicht durch gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile erhöht, die nachträglich zufließen. Inwieweit diese BFH-Entscheidung zu § 16 EStG auf Veräußerungen nach § 17 EStG anwendbar ist, hat jetzt die Finanzverwaltung geklärt. |

Danach sind diese Urteilsgrundsätze (BFH, Urteil vom 09.11.2023, Az. IV R 9/21, Abruf-Nr. 239077) auch bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG anwendbar – mit diesen Folgen:

  • Der Veräußerungsgewinn i. S. v. § 17 EStG entsteht in dem Jahr, in dem die Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert werden. Gewinn- und umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile, die im Zeitpunkt des Verkaufs betragsmäßig noch nicht feststanden, haben keinen Einfluss auf den ermittelten Veräußerungsgewinn.
  • Im Gegenzug sind Kaufpreisbestandteile, die bereits betragsmäßig im Kaufvertrag genannt wurden, dem Veräußerungsgewinn zuzuschlagen, selbst wenn diese Zahlungen der Kapitalgesellschaft erst nach dem Jahr des Verkaufs der Anteile zugeflossen ist.
Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Verkauf eines Mitunternehmeranteils: Die „Earn-Out-Zahlung“ wird im Zuflussjahr besteuert“, SSP 3/2024, Seite 26 → Abruf-Nr. 49869314

AUSGABE: SSP 7/2025, S. 4 · ID: 50458039

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