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PensionszusagenGmbH: So sehen moderne Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer aus

Abo-Inhalt25.06.20258 Min. LesedauerVon Dr. Claudia Veh, Deloitte

| Wie sehen moderne Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) aus? Welche Lehren lassen sich aus Fehlern in der Vergangenheit ziehen? SSP beleuchtet diese Frage und gibt Gestaltungstipps. |

Die Probleme mit Versorgungszusagen aus der Vergangenheit

Früher wurden in GmbH oft hohe Versorgungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) erteilt, ohne eine ausreichende Finanzierung während der Anwartschaft aufzubauen. Der Steuerstundungseffekt aus den Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen brachte einen spürbaren Liquiditätsvorteil. Geplant war, bei Erreichen des Pensionsalters die zugesagte Leistung bzw. die Finanzierungslücke im Falle einer unzureichenden Finanzierung während der Anwartschaftsphase aus dem laufenden Ertrag zu bezahlen. Doch über die Jahrzehnte kann sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens auch einmal ungünstig entwickeln. Die Langlebigkeit ist gestiegen und nicht zuletzt aufgrund der geänderten Zinslandschaft sind Ausfinanzierungslösungen teurer geworden, als es vor Jahrzehnten bei Einrichtung der Zusagen absehbar war, zumindest was versicherungsförmige Lösungen anbelangt.

Um die Finanzierungslücke bzw. den Ausfinanzierungsbedarf einzudämmen, ist in vielen Fällen zwischenzeitlich auf den noch nicht erdienten Teil der Zusagen (Future Service) verzichtet worden. Gerade bei Zusagen, die nicht rückgedeckt sind, wurde durch die letzte Niedrigzinsphase die Handelsbilanz durch die hohen Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen belastet.

Die Lehren für neu zu erteilende Zusagen

Aus diesen Erfahrungen lassen sich folgende Lehren für neu zu erteilende Zusagen ziehen.

Beitragsorientierte Zusage statt Leistungszusage

Reine Leistungszusagen werden heutzutage kaum noch erteilt. Stattdessen wird auf beitragsorientierte Leistungszusagen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) zurückgegriffen. Hier wird auf Basis eines Beitrags eine Leistung zugesagt.

Bspw. wird ein Beitrag in Höhe von 10.000 Euro jährlich in eine Rückdeckungsversicherung im Tarif XYZ eingezahlt; die daraus resultierenden Leistungen stellen die Höhe der Zusage dar. Alternativ kann auch eine fiktive Kapitalanlage unterstellt werden. Das geht z. B. derart, dass man fiktiv einen Beitrag in Höhe von 10.000 Euro jährlich in einen Fonds ABC investiert und ein virtuelles Depot führt, das bei Eintritt des Versorgungsfalls die zugesagte Leistung ergibt. Typischerweise wird hier eine gewisse Mindestleistung zugesagt, etwa mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge oder eine Verzinsung von x Prozent jährlich auf die eingezahlten Beiträge.

In Zeiten niedriger Zinsen ist die wertpapiergebundene Zusage attraktiv, weil sich bei ihr der Anspruch aus der Pensionszusage nach dem Wert eines Wertpapiers oder einer Rückdeckungsversicherung richtet. Handelsbilanziell wird die Pensionsrückstellung in Höhe des zu aktivierenden Werts der Rückdeckungsversicherung angesetzt, solange der Zeitwert des Wertpapiers über dem Barwert der Mindestleistung liegt (vgl. IDW- RS HFA 30 n.F., Rz. 71 ff). Sofern das Wertpapier zweckgebunden und gesichert ist, d. h. dem Zugriff der anderen Gläubiger des Unternehmens entzogen ist, stellt es Deckungsvermögen dar (§ 246 Abs. 2 S. 2 HGB). Das bedeutet, dass die Pensionsrückstellung mit dem Aktivwert (Zeitwert) des Rückdeckungsinstruments saldiert wird. Dies kann durch eine Verpfändung oder durch Einbringen des Rückdeckungstitels in ein CTA-Modell (Treuhandlösung, Contractual Trust Arrangement) erreicht werden. In der Steuerbilanz allerdings scheidet eine Saldierung von Aktivwert der Rückdeckungslösung und Teilwert der Pensionsverpflichtung aus.

Bei einer beitragsorientierten Leistungszusage kann auf Basis einer fondgebundenen Rückdeckungsversicherung, die keine garantierten Leistungen enthält, auf Basis des Teilwertverfahrens und des Stichtagsprinzips des § 6a EStG eine Pensionsrückstellung gebildet werden, auch wenn die Zusage keine Mindestleistung enthält. So sieht es jedenfalls der BFH (Beschluss vom 04.09.2024, Az. XI R 25/21, Abruf-Nr. 246487). Diese Sicht ist konträr zum BMF-Schreiben vom 17.12.2002 (Az. IV A 6 – S 2176 – 47/02, Abruf-Nr. 246965). Hier bleibt abzuwarten, wie das BMF mit dieser Rechtsprechung umgeht.

Unterstützungskasse als Durchführungsweg für GGf

Viele Unternehmen wählen inzwischen die Unterstützungskasse als Durchführungsweg für die GGf-Versorgung, da bei diesem Durchführungsweg

  • handelsbilanziell nur ein Passivierungswahlrecht und
  • steuerbilanziell ein Passivierungsverbot besteht (IDW RS HFA 30 nF, Rz. 36 ff.).

Denn bei den nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten Durchführungswegen (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) sind (nur) Beiträge bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) steuerlich gefördert möglich. Diese Durchführungswege reichen vom Volumen für die GGf-Versorgung in der Regel nicht aus.

Zu beachten ist, dass eine pauschaldotierte Unterstützungskasse in der Anwartschaft chronisch unterfinanziert ist. Daher wird häufig eher auf eine versicherungsrückgedeckte Unterstützungskasse zurückgegriffen. Hierbei ist wichtig, dass die Vorschriften zur Dotierung der Unterstützungskasse in § 4d EStG gewisse Restriktionen beinhalten. So müssen im Fall einer rückgedeckten Unterstützungskasse die Zuwendungen laufend erfolgen und sie müssen der Höhe nach gleich bleiben oder steigen. Für GGf, die eine kongruente Finanzierung ihrer Zusage während der Anwartschaft anstreben und keinen Bilanzausweis ihrer bAV wünschen, ist dies generell eine beliebte Lösung.

Wichtig | Im Falle des Fehlens enger Hinterbliebener im Todesfall kann keine Leistung an die GmbH ausgezahlt werden, da die Unterstützungskasse ihre Mittel nur satzungsgemäß für Zwecke der bAV verwenden darf, um ihre Körperschaftsteuerfreiheit nicht zu verlieren. Die „indirekte“ Vererbbarkeit, die bei einer Pensionszusage möglich ist, da hier in einem solchen Fall die Todesfall-Leistung aus der Rückdeckung an die GmbH fließt (und somit mit den Anteilen des GGf an der GmbH „vererbt“ werden kann), scheidet bei der Unterstützungskasse aus. Hier kann mit der Unterstützungskasse in der Regel vereinbart werden, dass die geleisteten Zuwendungen für die bAV von anderen Anwärtern des Unternehmens verwendet werden. Das setzt voraus, dass auch weitere Mitarbeiter der GmbH über die Unterstützungskasse versorgt werden.

Sinnvolle Finanzierungsstrategie

Inzwischen legen viele GGf und GmbH Wert auf eine kongruente Ausfinanzierung bereits in der Anwartschaft. Zum einen, um die Lasten nicht in die Zukunft und ggf. auf die nächste Generation zu verlagern. Zum anderen, um einem Verkauf des Unternehmens keine Steine in den Weg zu legen. Denn unterfinanzierte Versorgungszusagen sind regelmäßig ein Show-Stopper bzw. zumindest ein Stolperstein. Weiter sind viele GGf inzwischen auch im eigenen Interesse darauf bedacht, bereits während der Anwartschaft eine gewisse Ausfinanzierung mit entsprechender Insolvenzsicherung und Zweckbindung zu erreichen. Damit soll sichergestellt werden, dass ihre Pensionszusage auch erfüllt werden kann, wenn sie nicht mehr das Zepter in der Hand haben. Denn für arbeitsrechtlich beherrschende GGf besteht kein Insolvenzschutz über den Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSV).

Wichtig | Bei wertpapiergebundenen Zusagen hängt es von der Sicht der GmbH und des GGf ab, ob lediglich ein virtuelles Konto für die Ermittlung des Pensionsanspruchs gewählt wird oder ob tatsächlich Beiträge in das Wertpapier investiert werden und die Mittel dann im Leistungsfall auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Zwar bindet ein solches Konto bzw. Depot im letzten Fall auch entsprechende liquide Mittel. Doch bedeutet es auch, dass bei Eintritt eines Versorgungsfalls die Mittel auch tatsächlich vorhanden sind.

Kapitalzusagen statt lebenslanger Rentenzusagen

Während man sich früher fast ausschließlich auf lebenslange Rentenzusagen fokussiert hat, werden heute häufig auch Kapitalzusagen erteilt. Das hat mehrere Vorteile. Die GmbH wird vom Langlebigkeitsrisiko entlastet. Und die Übergabe des Unternehmens an die nachfolgende Generation bzw. der Verkauf des Unternehmens ist insofern erleichtert, als die Pensionszusage kein störendes Element darstellt. Wird eine Rentenzusage erteilt, wird regelmäßig eine Kapitaloption mit eingeräumt.

Auch Ratenpläne werden beliebter

Immer beliebter sind auch Ratenpläne, bei denen der Versorgungsberechtigte wählen kann zwischen einer Einmalkapitalzahlung oder einer Auszahlung in z. B. drei bis fünf Raten, um die steuerliche Belastung zu reduzieren.

Praxistipp | Die Fünftel-Regelung des § 34 EStG kann nur bei der Auszahlung einer einmaligen Kapitalleistung genutzt werden und nicht bei einer Auszahlung in Raten (BMF, Schreiben vom 12.08.2021, Az. IV C 5 – S 2333/19/10008 :017, Rz. 147, Abruf-Nr. 224141). Damit ist im Einzelfall zu untersuchen, ob die steuer-liche Belastung bei einer Auszahlung in Raten tatsächlich niedriger ist.

Umgang mit vorzeitigen Risiken

Die Risiken Tod und Invalidität werden häufig über eine Rückdeckungsversicherung abgedeckt. Bei wertpapiergebundenen Zusagen („Kapitalkontenzusagen“), bei denen virtuell oder tatsächlich ein Konto bzw. ein Depot bespart wird, wird regelmäßig geregelt, dass bei Tod oder Invalidität der vorhandene Stand der Kapitalanlage ausgezahlt wird. Diese Variante bedeutet natürlich, dass bei frühem Eintritt eines Versorgungsfalls die Leistung noch entsprechend gering ausfällt.

Praxistipp | Im Sinne einer ausreichenden Versorgung erscheint eine Versicherung mit fester Todesfall-Kapitalleistung bzw. fester Invalidenrente sinnvoller. Natürlich hängt dies von der konkreten Bedarfssituation des GGf ab. Mitunter wird gerade die Invaliditätsversorgung eher über eine private Invaliditätsversicherung abgedeckt und aus der Pensionszusage ausgeklammert.

Die Zukunft im Blick haben

Es empfiehlt sich, die Pensionszusage so auszugestalten, dass sie auch in den nächsten Jahrzehnten für das Unternehmen möglichst keine Probleme verursacht – sei es im Hinblick auf die Nachfolgeregelung, einen Verkauf des Unternehmens oder auf eine evtl. sinnvoll erscheinende Liquidation des Unternehmens.

Generell zeigt die Erfahrung, dass eine mehr oder weniger kongruente Finanzierung während der Anwartschaft sinnvoll erscheint. Gekoppelt mit einem privatrechtlichen Insolvenzschutz (z. B. über eine Verpfändung) wird auch für den Worst Case (Insolvenz des Unternehmens) sichergestellt, dass die Pensionszusage werthaltig ist und nicht nur entsprechend der Insolvenzquote erfüllt werden kann, die oft im niedrigen einstelligen Bereich liegt.

Steuerliche Kriterien beachten

Last but not least sind die Anforderungen an die steuerliche Anerkennung einer GGf-Pensionszusage zu beachten. Das gilt z. B.

  • die Erfüllung einer Probe-/Wartezeit von mindestens fünf Jahren bei Firmenneugründungen oder von mindestens zwei bis drei Jahren nach Diensteintritt des GGf (BMF, Schreiben vom 14.12.2012, Az. IV C 2 – S 2742/10/10001, Abruf-Nr. 123887),
  • die Beachtung der Erdienbarkeitsfristen von zehn Jahren bei beherrschenden GGf bzw. drei Jahren bei mindestens zwölfjähriger Dienstzeit bei nicht-beherrschenden GGf, wobei die Zusage generell vor Vollendung des 60. Lebensjahrs erteilt werden muss (BMF, Schreiben vom 09.12.2002, Az. IV A 2 – S 2742 – 68/02, Abruf-Nr. 062111),
  • die Anforderungen des BMF an ein angemessenes Pensionsalter von mindestens 62 Jahren bei nichtbeherrschenden GGf bzw. von 67 Jahren bei beherrschenden GGf (BMF, Schreiben vom 09.12.2016, Az. IV C 6 – S 2176/07/10004, Abruf-Nr. 190601).

AUSGABE: SSP 7/2025, S. 18 · ID: 50454152

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