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ImmobilienBFH am Zug: Unterfällt auch eine Immobilienveräußerung per Zwangsversteigerung der Spekulationsbesteuerung?
| Erfüllt der Verlust einer Immobilie im Wege der Zwangsversteigerung den Begriff des „Veräußerungsgeschäfts“ in § 23 Abs. 1 S. 1 EStG? Muss ein Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG versteuert werden, wenn zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung die zehnjährige Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war? Mit diesen Fragen muss sich der BFH befassen. |
Das FG Niedersachsen hat in der Vorinstanz die steuerzahlernachteilige Auffassung vertreten. Es begründet das wie folgt: „Bedingt durch den Wortlaut der Regelung des § 23 EStG, der im Einleitungssatz von einem ‚Veräußerungsgeschäft‘ spricht, ist erforderlich, dass der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche Übertragung des nämlichen Wirtschaftsgutes auf eine andere Person wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen und mithin Ausdruck einer ‚wirtschaftlichen Betätigung‘ sind. An einem willentlichen Erwerb bzw. einer willentlichen Übertragung auf eine andere Person fehlt es, wenn die Begründung oder der Verlust des Eigentums an dem Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet. Aufgrund dessen liegt in Fällen einer Enteignung kein Veräußerungsvorgang im Sinne des § 23 EStG vor. Von der Enteignung sind jedoch die Fälle einer Veräußerung unter Zwang zu unterscheiden, weil es für die Annahme eines privaten Veräußerungsgeschäftes – wie bereits ausgeführt – nicht darauf ankommt, aus welchem Beweggrund die Veräußerung erfolgt“ (FG Niedersachsen, Urteil vom 07.12.2023, Az. 10 K 239/20, Abruf-Nr. 247979).
Wichtig | Das letzte Wort hat der BFH. Bei ihm ist unter dem Az. VIII R 25/24 die Revision anhängig.
AUSGABE: SSP 7/2025, S. 2 · ID: 50455444