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FamilienstiftungBei Immobilienbesitz in einer Familienstiftung lassen sich erhebliche Steuervorteile sichern

Top-BeitragAbo-Inhalt25.06.2025204 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Familienstiftungen bieten sich nicht nur für die Unternehmensnachfolge an, sondern auch, um mit Immobilienbesitz Steuervorteile zu generieren. Die effektive Steuerbelastung fällt nämlich bei Immobilienbesitz in einer Familienstiftung erheblich geringer aus, als wenn der Stifter die Immobilien privat halten oder eine rein vermögensverwaltende Immobilien-GmbH wählen würde. Das veranschaulicht der folgende Steuerbelastungsvergleich. |

So wird der private Immobilienbesitz beim Stifter versteuert

Besitzen Sie in Ihrem Privatvermögen eine Immobilie und vermieten diese, erzielen Sie dadurch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 21 EStG. Das bedeutet, dass Sie den Überschuss, also die Differenz zwischen den Mieteinnahmen und den Werbungskosten, versteuern müssen.

Ihre effektive Steuerbelastung hängt davon ab, wie hoch die Einkünfte sind, die Sie als Stifter aus all Ihren Einkunftsquellen beziehen (§ 32a Abs. 1 EStG). Zwar kann die Steuerbelastung danach theoretisch auch null Euro betragen. Das gilt jedoch nur, wenn sich Ihr zu versteuerndes Einkommen (z. v. E.) auf nicht mehr als 12.096 Euro beläuft. Bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 68.481 Euro (Einzelveranlagung) beläuft sich die Steuerbelastung auf 42 Prozent und ab 277.826 Euro auf 45 Prozent. Soli und ggf. KiSt kommen noch dazu, sodass die Steuerbelastung gar 51,525 Prozent betragen kann.

Beispiel

Ein evangelischer alleinstehender Stifter erzielt ein zu versteuerndes Einkommen von 300.000 Euro. Er vermietet mehrere Immobilien und erzielt daraus Mieteinkünfte von 100.000 Euro (z. v. E. gesamt = 400.000 Euro).

Lösung: Auf die Mieteinkünfte entfallen 45.000 Euro Einkommensteuer (2.475 Euro Solidaritätszuschlag und 4.050 Euro Kirchensteuer). Die effektive Steuerbelastung beträgt 51,525 Prozent. Nach Steuern verbleiben von den 100.000 Euro Mieteinkünften nur 48.475 Euro für neue Investitionen.

Verkauft der Stifter die Immobilie irgendwann, kann er von einer Sonderregelung profitieren: Der beim Verkauf realisierte Gewinn (= Veräußerungserlös abzüglich der um die Abschreibung geminderten Anschaffungskosten) unterliegt nämlich nur dann der Besteuerung, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung der Immobilie nicht mehr als zehn Jahre liegen (§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG).

Abzustellen ist auf die obligatorischen Rechtsgeschäfte, also auf das Datum der notariellen Verträge. Auf den Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten kommt es nicht an. Liegen zwischen Anschaffung und Veräußerung der Immobilie folglich mehr als zehn Jahre und realisiert der Stifter einen Gewinn, ist der Gewinn steuerfrei. Erzielt der Stifter einen Verlust, kann er diesen auch nicht mit anderen Einkünften verrechnen.

Überblick: Privater Immobilienbesitz und die Besteuerung

Laufende Besteuerung

Negativ, da bis zu 51,525 % Steuerbelastung

Veräußerung bis zehn Jahre

Negativ, da bis zu 51,525 % Steuerbelastung

Veräußerung nach zehn Jahren

Positiv, da null % Steuerbelastung

So wird Immobilienbesitz einer Immobilien-GmbH versteuert

Soll der Aufbau von Immobilienbesitz optimiert werden, wird häufig empfohlen, für die Immobilien eine eigene vermögensverwaltende GmbH zu gründen. Diese übt dann keinen operativen Geschäftsbetrieb aus. Ihre einzige Tätigkeit besteht darin, den Immobilienbestand zu verwalten.

Der Vorteil im Vergleich zu Immobilien im Privatbesitz ist offensichtlich: Während die laufenden Mieteinkünfte privater Immobilien mit bis zu 51,525 Prozent der Besteuerung unterliegen, findet auf Ebene der Immobilien-GmbH lediglich eine Besteuerung mit 15,825 Prozent statt. Ein Vorteil von bis zu 35,7 Prozent der Einkünfte – Geld, das einerseits zur Darlehenstilgung und andererseits für den Erwerb weiterer Immobilien genutzt werden kann.

Die günstigere Besteuerung auf Ebene der GmbH resultiert daraus, dass diese nur der 15-prozentigen Körperschaftsteuer (§ 23 Abs. 1 KStG) zzgl. 5,5 Prozent Soli unterliegt. Zwar unterliegt die GmbH kraft ihrer Rechtsform auch der Gewerbesteuer, sodass diese mit etwa 16 Prozent zu berücksichtigen wäre. Eine GmbH, die ausschließlich die eigenen Grundstücke verwaltet, kann aber die erweiterte Grundstückskürzung beantragen, die in § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG verankert ist. Die Gewerbesteuer reduziert sich dann auf null Euro. Einen originären Gewerbebetrieb darf die GmbH nicht ausüben, dieser wäre für die erweiterte Grundstückskürzung schädlich.

Beispiel

Eine GmbH vermietet ausschließlich Immobilien und erzielt dabei einen Gewinn von jährlich 100.000 Euro.

Lösung: Vom Gewinn sind lediglich 15.000 Euro Körperschaftsteuer und 825 Euro Soli ans Finanzamt zu entrichten. Damit verbleiben 84.175 Euro für weitere Investitionen. Das sind 35.700 Euro mehr als bei der Immobilie im Privatbesitz.

Praxistipp | Soll der Nettogewinn nicht reinvestiert, sondern für privaten Konsum verwendet werden, muss dieser zunächst an den Gesellschafter über eine Gewinnausschüttung ausgeschüttet werden. Bei einer Gewinnausschüttung fallen 25 Prozent Abgeltungsteuern zzgl. Soli an (§ 32d Abs. 1 EStG).

Die Immobilien-GmbH hat im Vergleich zu privaten Immobilien einen entscheidenden Nachteil: Ein Veräußerungsgewinn unterliegt immer und in voller Höhe der Besteuerung – mit 15 Prozent Körperschaftsteuer zzgl. Soli. Denn die für Immobilien im Privatbesitz geltende Spekulationsfrist von zehn Jahren gilt bei Kapitalgesellschaften nicht. Sollte die Immobilie etwa nach zehn, 50 oder 100 Jahren mit einem Gewinn von einer Mio. Euro veräußert werden, muss dieser mit effektiv 15,825 Prozent versteuert werden. Bei einer Immobilie im Privatbesitz wäre in diesen Fällen keine Steuer angefallen.

Überblick: Immobilien-GmbH und die Besteuerung

Laufende Besteuerung

Positiv, da nur 15,825 % Steuerbelastung

Veräußerung bis zehn Jahre

Positiv, da nur 15,825 % Steuerbelastung

Veräußerung nach zehn Jahren

Negativ, da 15,825 % Steuerbelastung

So wird der Immobilienbesitz einer Familienstiftung versteuert

Die Vorteile des privaten Immobilienbesitzes und die einer Immobilien-GmbH lassen sich kombinieren. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass der Immobilienbesitz innerhalb einer Familienstiftung gehalten wird.

Bei einer Familienstiftung unterliegen die laufenden Mieteinkünfte lediglich der Körperschaftsteuer von 15 Prozent zzgl. Soli. Gewerbesteuer fällt nicht an; auch dann nicht, wenn die Stiftung neben der Immobilienvermietung einer originären gewerblichen Tätigkeit nachgehen sollte. Denn eine Stiftung kann anders als eine GmbH Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten erzielen. Die Vermietung stellt damit keine gewerbliche, sondern eine vermögensverwaltende Tätigkeit i. S. v. § 21 EStG dar. Damit kommt es nicht auf die erweiterte Grundstückskürzung i. S. v. § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG an, um die Gewerbesteuer zu umgehen. Zudem gilt für Stiftungen im Gegensatz zur Immobilien-GmbH ein jährlicher Steuerfreibetrag von 5.000 Euro (§ 24 KStG).

Wird die Immobilie

  • innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb veräußert, beläuft sich die Steuerbelastung nur auf 15,825 Prozent des Gewinns (§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG),
  • außerhalb der zehnjährigen Frist verkauft, bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei.

Nachteilig ist die Stiftung gegenüber einer Immobilien-GmbH nur, wenn die Immobilie mindestens zehn Jahre nach ihrem Erwerb mit Verlust veräußert wird. Diese Verluste sind bei der Stiftung steuerlich verloren und können nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Eine Immobilien-GmbH hätte diesen Verlust hingegen geltend machen können.

Überblick: Familienstiftung und die Besteuerung

Laufende Besteuerung

Positiv, da nur 15,825 % Steuerbelastung

Veräußerung bis zehn Jahre

Positiv, da nur 15,825 % Steuerbelastung

Veräußerung nach zehnJahren

Positiv, da auf Gewinn null % Steuerbelastung

Ein Beispiel veranschaulicht, wie sich die steuerlichen Vorteile von Immobilien, die sich in einer Familienstiftung befinden, gegenüber Immobilien im Privatbesitz oder reinen Immobilien-GmbH konkret darstellen.

Beispiel

Eine Immobilie erzielt einen jährlichen Überschuss von 100.000 Euro. Die Immobilie wird nach acht Jahren mit 500.000 Euro Gewinn veräußert.

Lösung: Es ergibt sich folgende steuerliche Belastung für den Gesamtüberschuss von 1,3 Mio. Euro (8 x 100.000 Euro + 500.000 Euro):

Abwandlung

Die Immobilie wird nach 20 Jahren veräußert. Der Gewinn beträgt eine Mio. Euro, die jährlichen Mieteinkünfte betragen 100.000 Euro.

Lösung: Es ergibt sich folgende steuerliche Belastung für den Gesamtüberschuss von drei Mio. Euro (20 x 100.000 Euro + 1,0 Mio. Euro):

Das sind die Konsequenzen für die Praxis

Sollen Immobilien angeschafft werden, ist das Steuersparpotenzial bei einem Erwerb innerhalb einer Familienstiftung beachtlich. Bei einem jährlichen Gewinn von 100.000 Euro lassen sich im Idealfall bereits pro Jahr 35.700 Euro an Steuern im Vergleich zum Privatbesitz sparen. Mit dieser zusätzlichen Liquidität kann das Immobilienportfolio schnell ausgebaut und vergrößert werden – ungeachtet der diversen Zins- und Inflationsvorteile. Diesen Vorteil hätte zwar auch eine reine Immobilien-GmbH. Bei ihr muss aber der Gewinn aus der späteren Veräußerung der Immobilie in jedem Fall versteuert werden. Bei einer Familienstiftung erfolgt die Besteuerung des Veräußerungsgewinns hingegen nur, wenn die Veräußerung innerhalb der ersten zehn Jahre nach dem Immobilienerwerb erfolgt.

Die Familienstiftung spielt ihre Vorzüge auch dann aus, wenn der Nettogewinn auf Ebene der Familienstiftung nicht reinvestiert, sondern an die Destinatäre ausgeschüttet werden soll: Zwar unterliegen die Zahlungen an die Destinatäre mit 25 Prozent zzgl. Soli der Besteuerung (§ 20 Abs. 1 Nr. 9, § 43 Abs. 1 Nr. 7a und § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Das ist aber regelmäßig weniger, als an Steuern bei einem privaten Immobilienbesitz angefallen wären.

AUSGABE: SSP 7/2025, S. 14 · ID: 49702781

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