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EinkommensteuerEnkeltrick-Betrug: Keine Chance auf steuerlichen Verlustabzug
Abo-Inhalt25.06.20251 Min. Lesedauer
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Weder außergewöhnliche Belastung noch andere Abzugstatbestände
| Wer Opfer eines Enkeltrick-Betrugs geworden ist, könnte auf die Idee kommen, den Verlust steuermindernd geltend zu machen. Diesen Zahn hat die Finanzverwaltung betroffenen Steuerzahlern aber erst einmal gezogen. |
Sie sieht keine der drei in Frage kommenden steuerlichen Tatbestände als erfüllt an:
- Außergewöhnliche Belastung: Die Hingabe von Geld oder Vermögenswerten im Rahmen eines Enkeltrick-Betrugs erfüllt nicht den Tatbestand der Zwangsläufigkeit nach § 33 Abs. 1 S. 1 EStG (siehe auch BFH, Urteil vom 19.05.1995, Az. III R 12/92).
- Verluste aus Kapitalvermögen: Der Verlust von Geld stellt keine Veräußerung dar. Deshalb scheiden Verluste aus Kapitalvermögen i. S. v. § 20 Abs. 2 S. 1 und 2 EStG aus.
- Verluste aus privatem Veräußerungsgeschäft: Werden dem Betrüger Gegenstände ausgehändigt, bei denen der Kauf nicht länger als ein Jahr her ist, liegt dennoch kein Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft vor, weil keine Veräußerung des Gegenstands an den Betrüger stattfand (OLG Nürnberg, Urteil vom 18.11.2024, Az. 14 U 2275/22, Abruf-Nr. 248568).
AUSGABE: SSP 7/2025, S. 2 · ID: 50458037
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