FeedbackAbschluss-Umfrage

WerbungskostenTrotz Dienstwagen können berufliche Fahrten mit dem privaten Pkw durchgeführt werden

Abo-Inhalt09.05.20255506 Min. Lesedauer

| Für den Werbungskostenabzug beruflich veranlasster Reisekosten kommt es nicht darauf an, welches Verkehrsmittel Sie nutzen. Es steht Ihnen frei, dafür auch den privaten Pkw einzusetzen (und tatsächliche km-Kosten) geltend zu machen, wenn Ihnen ein Dienstwagen zur Verfügung steht. Sie müssen dafür nur gute Gründe vorbringen. Das ist einem Steuerzahler vor dem FG Niedersachsen gelungen. Jetzt steht ihm aber noch die „Überzeugungshürde“ BFH bevor. |

Um diesen Fall ging es beim FG Niedersachsen

Im konkreten Fall ging es um ein Ehepaar mit drei Kindern. Dem Vater stand ein Dienstwagen (Multivan) zur Verfügung, den er und seine Ehefrau auch privat nutzen durften. Den geldwerten Vorteil versteuerte er nach der Ein-Prozent-Regelung. Privat fuhr die Familie noch einen Audi TT RS.

Die Besonderheit (= Steuersparmodell) bestand darin, dass der Vater für dienstliche Fahrten den privaten Pkw nutzte und die Mutter für die Privatfahrten ausschließlich den Dienstwagen. Aufgrund hoher Abschreibungen und geringer Jahresgesamtfahrleistung ermittelte das Ehepaar so für den Audi TT – schier unglaubliche – tatsächliche Kosten in Höhe von 2,28 Euro pro Kilometer und rechnete die dienstlichen Fahrten (Auswärtstätigkeit) mit diesem km-Satz für den Audi TT als Werbungskosten ab. Das Finanzamt wollte das nicht anerkennen. Es ging vor Gericht.

So entschied das FG Niedersachsen

Das FG Niedersachsen ließ den beantragten Werbungskostenabzug zu und begründete das u. a. wie folgt (FG Niedersachsen, Urteil vom 18.09.2024, Az. 9 K 183/23, Abruf-Nr. 247653):

  • Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses ein Fahrzeug überlassen, streitet grundsätzlich der erste Anschein dafür, dass dieses auch für beruflich veranlasste Fahrten eingesetzt wird. Es obliegt in einem solchen Fall dem Steuerbürger, den Nachweis für die tatsächliche berufliche Nutzung eines daneben vorhandenen privaten Pkw zu führen.
  • Ist dieser Nachweis erbracht, steht dem Werbungskostenabzug nicht entgegen, dass dem Steuerzahler ein Dienstwagen überlassen wurde. Im konkreten Fall überzeugte die Argumentation, dass die drei Kinder im Audi TT nicht transportiert werden konnten und dafür immer auf den Dienstwagen (Multivan) zurückgegriffen werden musste. Außerdem belegten Tankquittungen, dass der Ehemann für Dienstreisen den Audi genutzt hatte.

Was sagt der BFH?

Die BFH-Entscheidung darf mit Spannung erwartet werden. Der Musterprozess trägt das Az. VI R 30/24.

AUSGABE: SSP 6/2025, S. 10 · ID: 50395934

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte