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EinkommensteuerBFH-Musterprozess: Ist das Technologiegründerstipendium einer Förderbank steuerbar?

Abo-Inhalt08.05.20255507 Min. Lesedauer

| Ist ein von der sächsischen Aufbaubank auf Basis der ESF-Richtlinie Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft gezahltes „Technologiegründerstipendium“ steuerbar? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. Das FG Sachsen hat sich in der Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt, dass keine steuerbaren Einkünfte vorliegen. |

Der konkrete Fall

Im konkreten Fall geht es um einen promovierten Biophysiker, der wissenschaftlicher Mitarbeiter einer TU war und daneben zusammen mit vier weiteren Personen eine GmbH gegründet hatte. Diese sollte Technologien und Verfahren entwickeln und diese für Grundlagenforschung, klinische Forschung und medizinische Anwender bereitstellen. Dafür beantragte die GmbH bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) ein Technologiegründerstipendium. Die SAB bewilligte das Stipendium in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung (Zuschuss) in Höhe von 36.000 Euro. Die Parteien streiten darüber, ob die 36.000 Euro versteuert werden müssen.

Die Entscheidung des FG Sachsen

Das FG Sachsen hat sich auf die Seite der Gründer gestellt und die Stipendiumszahlungen als nicht steuerbar angesehen. Es begründete das wie folgt (FG Sachsen, Urteil vom 02.10.2024, Az. 3 K 837/18, Abruf-Nr. 247389):

  • Keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit i. S. v. § 19 EStG: Vorteile werden „für“ eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Ein Dienstverhältnis mit dem Stipendiengeber bestand aber nicht. Der Wissenschaftler war gerade nicht den Weisungen des Stipendiengebers unterworfen, sondern setzte seine Arbeitskraft für den geförderten Zweck ein.
  • Kein Ersatz von Werbungskosten in der Erwerbssphäre: Das Stipendium diente auch nicht dem Ersatz (vorweggenommener) Werbungskosten aus der Erwerbssphäre. Es hatte ausweislich des Flyers den Zweck, den Stipendiaten zu helfen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
  • Keine sonstigen Einkünfte: Allein die Durchführung des geförderten Vorhabens stellt für das FG keine Gegenleistung dar, die § 22 Nr. 1 EStG an die Besteuerung des Stipendiums als sonstige Einkünfte knüpft. Die Verpflichtung, die Arbeitskraft dem geförderten Vorhaben zu widmen, ist keine Gegenleistung im wirtschaftlichen Sinne

Was sagt der BFH?

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. X R 29/24 anhängig.

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Besteuerung von Stipendien: Finanzverwaltung ändert Spielregeln einzelner Stipendien“, SSP 3/2025, Seite 5 → Abruf-Nr. 50322735

AUSGABE: SSP 6/2025, S. 5 · ID: 50395998

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