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WerbungskostenBeim BFH: Die Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer

Abo-Inhalt23.05.20255993 Min. Lesedauer

| Seit 2020 können Berufskraftfahrer, die auf einem Kfz des Arbeitgebers oder beauftragten Dritten übernachten, eine Übernachtungspauschale absetzen. Die Pauschale beträgt neun Euro (2020 bis 2023: acht Euro) und ist für jeden Kalendertag zu berücksichtigen, an dem der Arbeitnehmer auf dem Fahrzeug übernachtet und Verpflegungsmehraufwand absetzen kann. In der Praxis wird die Pauschale häufig von Lkw-Fernfahrern genutzt. Sie erübrigt einen Einzelnachweis des Aufwands. |

Nun muss der BFH entscheiden, ob die Pauschale durch die Kopplung an die Verpflegungspauschalen auch für den An- und Abreisetag zu gewähren ist (Az. VI R 6/25). Kann also ein Arbeitnehmer, der am Montag seine Tour startet, auf dem Fahrzeug übernachtet und am Freitag zurückkehrt, die Pauschale für fünf oder nur für vier Tage absetzen? Denn für fünf Tage ist Verpflegungsmehraufwand abzugsfähig – er übernachtet in dem Fahrzeug jedoch nur viermal. Das FG Thüringen hat in der Vorinstanz zu Ungunsten des Lkw-Fahrers entschieden und einen Abzug für den An- bzw. Abreisetag versagt (FG Thüringen, Urteil vom 18.06.2024, Az. 2 K 534/22, Abruf-Nr. 248002).

Wichtig | Erkennt das Finanzamt bei Ihnen die Pauschalen für An- und Abreisetage nicht an, sollten Sie Einspruch einlegen und auf das Revisionsverfahren beim BFH verweisen.

AUSGABE: SSP 6/2025, S. 1 · ID: 50412748

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