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SteuergestaltungInhaber verkauft Büro und bleibt Geschäftsführer: Wie muss er den Verkaufspreis versteuern?

Abo-Inhalt08.05.20255526 Min. Lesedauer

| Liegt Arbeitslohn vor, wenn ein Teil eines Veräußerungspreises für Gesellschaftsanteile dafür gezahlt wird, dass der (dann ehemalige) Gesellschafter für einen bestimmten Zeitraum noch als Geschäftsführer tätig wird? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. Das Thema ist auch für die planenden Berufe relevant, weil bei Büroverkäufen an Investoren (z. B. BKW) durchaus solche Gestaltungen gewählt werden. |

Darum ging es beim FG Köln

Der Steuerzahler war im Jahr 2023 an einer GmbH beteiligt und zugleich deren Geschäftsführer. Im Jahresverlauf verkaufte er seine Anteile. Im Vertrag war neben dem Kaufpreis geregelt, dass er für die Dauer von mindestens fünf Jahren weiterhin die Geschäftsführung wahrnehmen musste. Die Fortführung der Geschäftsführung sollte durch den Gesamtkaufpreis abgegolten sein.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass ein Teil des Kaufpreises als Gegenleistung für die mehrjährige Geschäftsführung gezahlt worden und daher gemäß § 19 i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG als Arbeitslohn zu versteuern sei. Der Verkäufer dagegen wandte ein, dass der Gesamtkaufpreis nur im Rahmen der Ermittlung des Gewinns i. S. v. § 17 EStG zu berücksichtigen sei.

So entschied das FG Köln

Das FG gab dem Finanzamt recht. Für die Annahme von Arbeitslohn spreche insbesondere, dass der Verkäufer den auf die Geschäftsführertätigkeit entfallenden Anteil nur dann habe behalten dürfen, wenn er weiter als Geschäftsführer tätig sei. Das Fortbestehen des Geschäftsführerverhältnisses sei notwendige Voraussetzung für die Vorteilsgewährung gewesen. Diese Verknüpfung werde nicht durch die Anteilsübertragung überlagert, denn die prägende Gegenleistung für den Streitbetrag sei die Arbeitsleistung und nicht die Anteilsübertragung gewesen (FG Köln, Urteil vom 04.12.2024, Az. 12 K 1271/23, Abruf-Nr. 247491).

Was sagt der BFH?

Das FG Köln hat die Revision mit der Begründung zugelassen, dass „soweit ersichtlich ... die Abgrenzung zwischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG und solchen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 EStG bisher nicht höchstrichterlich geklärt“ ist.

Der Verkäufer hat sie eingelegt. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. IX R 1/25 anhängig.

AUSGABE: SSP 6/2025, S. 19 · ID: 50396261

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