Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Juni 2024 abgeschlossen.
GesetzesänderungenWachstumschancengesetz: Das sind die Änderungen für gemeinnützige Organisationen
| Mit dem Wachstumschancengesetz (WCG) vom 27.03.2024 (Abruf-Nr. 240514) sind auch einige Änderungen in Kraft getreten, die für gemeinnützige Organisationen, insbesondere für Stiftungen, wichtig sind. SB macht Sie mit den Änderungen vertraut und liefert Ihnen die Hintergründe. |
Auslandsspende: Eintrag im Zuwendungsempfängerregister
Spenden an ausländische Organisationen sollen nur noch abzugsfähig sein, wenn diese Organisationen im Zuwendungsempfängerregister eingetragen sind. § 50 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung wurde dazu mit dem WCG zum 01.01.2024 entsprechend geändert. Die Neuregelung stellt außerdem klar, dass auch für Auslandsspenden eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erforderlich ist.
Hintergrund | Die Rechtsprechung hat sich im letzten Jahr wiederholt mit Spenden an ausländische Organisationen beschäftigt und insbesondere die Anforderungen an deren Satzung definiert. Die Neuregelung schafft Klarheit für die Spender. Rechtsstreitigkeiten und die Voraussetzungen für den Spendenabzug werden sich künftig bereits auf die Aufnahme ins Zuwendungsempfängerregister verlagern und müssen nicht – wie bisher – erst geklärt werden, wenn das Finanzamt den Spendenabzug verweigert.
Umsatzsteuer: Klarstellung für allgemeine Zweckbetriebe
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG hat die folgende Fassung erhalten: In Satz 3 wurden nach den Wörtern „im Rahmen eines“ die Wörter „in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten“ eingefügt und wird nach dem Wort „verwirklicht“ das Komma durch einen Punkt ersetzt.
Hintergrund | Mit der Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des BFH (zuletzt mit Urteil vom 26.08.2021, Az. V R 5/19, Abruf-Nr. 226276) reagiert, der die bisherige Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 3 Alt. 1 UStG auf alle Zweckbetriebe und damit auch auf Zweckbetriebe i. S v. § 65 AO anwendete. Die enge Auslegung durch die BFH-Rechtsprechung führte dazu, dass Leistungen von Zweckbetrieben nach § 65 AO regelmäßig dem Regelsteuersatz unterlagen. Denn Sachverhalte, bei denen Zweckbetriebe nicht zu herkömmlichen Unternehmen in Wettbewerb treten, sind kaum denkbar.
Die neue Formulierung stellt klar, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 3 UStG ausschließlich für die besonderen Zweckbetriebe nach den §§ 66 bis 68 AO gilt. Bei Leistungen von Zweckbetrieben nach § 65 AO findet dagegen keine umsatzsteuerrechtliche Prüfung der Wettbewerbsrelevanz der Leistungen statt. Denn bei Zweckbetrieben nach § 65 AO wird dem Wettbewerbsgedanken bereits durch die Definition des Zweckbetriebs in § 65 AO hinreichend Rechnung getragen.
Wichtig | Die Änderung gilt seit dem 28.03.2024.
Ausweitung der Ermäßigung für besondere Zweckbetriebe
Weiter wurde folgender Satz 4 in § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG angefügt, der auch seit 28.03.2024 gilt: „Körperschaften verwirklichen mit ihren in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetrieben ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst, wenn die Leistungsempfänger oder an der Leistungserbringung beteiligte Personen vom steuerbegünstigten Zweck der Einrichtung erfasst werden,“.
Hintergrund | Damit hat der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des BFH reagiert, insbesondere auf das BFH-Urteil vom 23.07.2019 (Az. XI R 2/17, Abruf-Nr. 212364). Der BFH hatte entschieden, dass die Umsätze, die ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens aus Gastronomieleistungen und der Zurverfügungstellung einer öffentlichen Toilette erzielt, selbst dann nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt zu besteuern sind, wenn diese Leistungen der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gedient haben. Denn mit diesen Leistungen wurden nicht die satzungsmäßigen Zwecke „selbst verwirklicht“. Sie dienten in erster Linie den Zwecken der Besucher (Verbraucher), die nicht vom gemeinnützigen Zweck der Einrichtung erfasst werden; daher waren sie nicht originär gemeinnützige Leistungen. Begünstigt wären nur Leistungen gegenüber den hilfsbedürftigen Personen, so der BFH.
Durch die neue gesetzliche Ausweitung der begünstigten Leistungen können nunmehr auch Inklusionsbetriebe und Behindertenwerkstätten den ermäßigten Steuersatz anwenden, auch wenn sie Leistungen an nicht begünstigte Dritte erbringen.
Annex: Verwaltungsleistungen sind Zweckbetrieb
Mit der Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) vom 05.02.2024 ist Nr. 16 aus dem AEAO zu § 64 aufgehoben worden. Folge: Die entgeltliche Übernahme von Verwaltungstätigkeiten durch Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) werden nicht mehr als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt, sondern als Zweckbetrieb.
Hintergrund | Die Finanzverwaltung erkennt damit an, dass Leistungen, die eine gemeinnützige Organisation aufgrund eines nach § 16 BFDG geschlossenen Vertrags (Verwaltungsaufträge) erbringt und die dazu dienen, dass Freiwilligendienstleistende im sozialen Bereich tätig sind, einen Zweckbetrieb nach § 65 AO begründen können. Mit der Regelung hebelt der Gesetzgeber eine BFH-Entscheidung teilweise aus, nämlich das BFH-Urteil vom 23.07.2009 (Az. V R 93/07, Abruf-Nr. 093565).
AUSGABE: SB 6/2024, S. 103 · ID: 50016232