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SBStiftungsBrief

FamilienstiftungAusländische Familienstiftungen und § 15 AStG: BMF veröffentlicht Anwendungserlass zum AStG

Abo-Inhalt04.04.2024613 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Um die Verlagerung von Einkünften und Vermögen ins Ausland durch die Errichtung ausländischer Familienstiftungen unattraktiv zu machen, wurde mit § 15 AStG eine Zurechnungsbesteuerung geschaffen. Da es in diesem Bereich bislang viele offene Praxis- und Anwendungsfragen gab, hat das BMF einen neuen Anwendungserlass zum AStG (kurz: AEAStG) veröffentlicht. Dieser enthält auf 22 Seiten auch Ausführungen zu dem für Familienstiftungen bedeutsamen § 15 AStG. |

Das sieht die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG vor

Eine Familienstiftung mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland unterliegt in Deutschland grundsätzlich nicht der Besteuerung. Das gilt sowohl für die im Ausland erzielten Einkünfte als auch für das vorhandene Vermögen. Lediglich für im Inland erzielte Einkünfte im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 49 ff. EStG ergibt sich in Deutschland eine beschränkte Steuerpflicht. Damit geht der Fiskus leer aus, wenn inländische Personen eine ausländische Stiftung gründen und diese nur im Ausland Einkünfte erzielt. Damit diese Besteuerungslücke geschlossen und die Gefahr der Verlagerung von Einkünften und Vermögen ins Ausland vermieden wird, wurde mit § 15 AStG eine Zurechnungsbesteuerung geschaffen. Diese hat das Ziel, die Steuer- und Kapitalflucht von Familienstiftungen unattraktiv zu machen.

Familienstiftungen im Sinne des AStG sind Stiftungen, bei denen der Stifter, seine Angehörigen (im Sinne des § 15 AO) und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind (§ 15 Abs. 2 AStG)

Z. B. werden gemäß § 15 Abs. 1 AStG die Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inland anstelle der ausländischen Stiftung dem Stifter zugerechnet, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig sein sollte. Die Besteuerung der ausländischen Stiftung wird dadurch ins Inland verlagert. Sollte der Stifter nicht unbeschränkt steuerpflichtig sein, dann werden die Einkünfte den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugs- oder anfallsberechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet (in der Regel also den Destinatären). Das Besondere daran: Die Einkünfte werden unabhängig davon den deutschen Begünstigten zugerechnet, ob eine Ausschüttung an diese erfolgt ist. Damit wird eine Vollausschüttung der Einkünfte ohne tatsächlichen Zufluss fingiert, sodass auch im Ausland erzielte und dort thesaurierte Erträge der inländischen Besteuerung unterliegen.

Damit kann sich auch eine Doppelbesteuerung im In- und Ausland ergeben. Denn in den Fällen des § 15 Abs. 1 AStG unterliegen die Einkünfte regelmäßig einerseits auf Ebene der Stiftung im Ausland und andererseits über § 15 Abs. 1 AStG parallel im Inland auf Ebene des unbeschränkt steuerpflichtigen Stifters oder, falls nicht vorhanden, anteilig den unbeschränkt steuerpflichtigen bezugs- oder anfallsberechtigten Personen der Besteuerung.

Anrechnungsverfahren verhindert Doppelbesteuerung

Die Doppelbesteuerung wird dadurch umgangen, dass im Inland die bereits im Ausland von der Stiftung geleisteten Steuern vom Einkommen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Stifters bzw. der bezugs- oder anfallsberechtigten Person angerechnet werden.

Das Anrechnungsverfahren führt damit effektiv dazu, dass eine „Flucht“ in Niedrigsteuerländer keine Ersparnis bringt. Werden Einkünfte in dem gewählten Land z. B. nur mit zehn Prozent besteuert, und würden im Inland 30 Prozent Steuerbelastung anfallen, dann werden die Einkünfte effektiv mit 30 Prozent Steuern belastet; zehn Prozent im Ausland und nach Anrechnung der ausländischen Steuer im Inland nochmal 20 Prozent Steuerbelastung im Inland.

AEAStG klärt viele Anwendungsfragen

Auf 22 Seiten hat das BMF jetzt viele Praxis- und Anwendungsfragen zum § 15 AStG geklärt (BMF, Schreiben vom 22.12.2023, Az. IV B 5 – S 1340/23/10001 :001, Abruf-Nr. 240602). Dabei macht das BMF Ausführungen zum Grundtatbestand der Vorschrift. Zudem erläutert es auch Sondertatbestände und Spezialfragen. Themen des AEAStG sind daher etwa die Einkünfteermittlung und Verlustberücksichtigung sowie die Steueranrechnung zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung, aber auch der stiftungsbezogene Entlastungsbeweis und was bei nachgeschalteten Zwischengesellschaften bzw. nachgeschalteten weiteren ausländischen Stiftungen zu veranlassen ist.

Damit bietet der AEAStG für alle ausländischen Familienstiftungen ein adäquates Nachschlagewerk, um sich mit der Zurechnungsbesteuerung des § 15 AStG vertraut zu machen. Insbesondere ist der AEAStG auch denjenigen zu empfehlen, die erstmals einen Einblick in die Zurechnungsbesteuerung erlangen wollen, weil sie z. B. die Absicht haben, als Inländer eine ausländische Familienstiftung zu errichten.

Wichtig | Dennoch schafft es der neue AEAStG nicht, sämtliche Praxisprobleme aus der Welt zu schaffen. Insbesondere wenn es um Detailfragen geht, verweist der AEAStG oft auf den jeweiligen Einzelfall bzw. versucht bereits von den Gerichten entschiedene Einzelfälle zu verallgemeinern und auf ähnlich gelagerte Fälle anwendbar zu machen. Dabei räumt des AEAStG der Finanzbehörde zudem einen weiten Ermessensspielraum ein – deshalb sind Diskussionen mit der Finanzverwaltung vorprogrammiert.

Praxistipp | Um Diskussionen zu umgehen und Rechtssicherheit zu erlangen, empfiehlt es sich bei ausländischen Familienstiftungen – insbesondere bei rechtlich fragwürdig zu lösenden Sachverhalten – frühzeitig einen Antrag auf verbindliche Auskunft bei der Finanzverwaltung zu stellen (§ 89 Abs. 2 AO).

AUSGABE: SB 6/2024, S. 109 · ID: 49981466

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