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SBStiftungsBrief

EinlagekontoBMF: Keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bei rechtsfähigen privaten Stiftungen

Abo-Inhalt29.04.2024496 Min. Lesedauer

| Der BFH hat entschieden, dass bei rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos erfolgt, da es hierfür an einer Rechtsgrundlage mangelt. Dieser Ansicht schließt sich die Finanzverwaltung an. |

Hintergrund | Der BFH vertritt im Urteil vom 17.05.2023 (Az. I R 42/19, Rz. 21 Abruf-Nr. 237762) die – nicht entscheidungserhebliche – Auffassung, dass es bei rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts nicht zwingend einer gesonderten Feststellung nach § 27 Abs. 7 KStG bedarf, um für die Destinatäre die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG zu erreichen.

Das BMF teilt nun unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit, dass weiterhin die Annahme einer Einlagenrückgewähr auf Ebene der Leistungsempfänger einer Stiftung daran scheitert, dass auf Ebene der Stiftung kein steuerliches Einlagekonto festgestellt wird und folglich Beträge des Einlagekontos auch nicht verwendet werden können (BMF, Schreiben vom 24.04.2024 Az. IV C 2 – S 2204/24/10001 :001, Abruf-Nr. 241223).

AUSGABE: SB 6/2024, S. 101 · ID: 50016092

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