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KlagerücknahmeDann reduziert sich die Terminsgebühr
Abruf-Nr. 234625
| Ein Anwalt muss Abstriche bei der Terminsgebühr hinnehmen, wenn er eine anhängige Klage teilweise noch vor dem Gerichtstermin zurücknimmt. Denn dann fehlt es an der Identität von anwaltlicher und gerichtlicher Tätigkeit nach § 32 Abs. 1 RVG (OLG Celle 23.2.23, 24 W 2/23, Abruf-Nr. 234625). |
Wird die Klage vor der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen, erhält der Anwalt eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 RVG VV jedenfalls nicht nach dem ursprünglichen, sondern nach dem verbleibenden Gegenstand der Klage. Dies gilt, wenn die Rücknahme vor Aufruf der Sache wirksam geworden ist und das Gericht dies bei der Verhandlung – wie hier – schon wusste. Denn der Kläger hatte im vorliegenden Fall die Teilrücknahme nicht nur „angekündigt“, sondern ausdrücklich erklärt. Ausweislich des Prüfvermerks beim LG ging der Schriftsatz bei Gericht rund 50 Minuten vor Beginn des Verhandlungstermins ein. Die Klagerücknahme wird in solchen Fällen gemäß § 269 Abs. 1 ZPO vor Beginn der Gerichtsverhandlung wirksam. Da bis dahin nicht mündlich verhandelt wird, muss die Gegenseite auch nicht zustimmen.
Um den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auch für die anwaltliche Terminsgebühr zugrunde zu legen, kann nicht mit § 32 Abs. 1 RVG argumentiert werden. Denn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat im Termin der mündlichen Verhandlung einen geringeren Wert. Es fehlt an der Identität von anwaltlicher und gerichtlicher Tätigkeit, die § 32 Abs. 1 RVG voraussetzt.
- Klagerücknahme: Materiell-rechtliche Ansprüche sind kein anderer Grund, RVG prof. 22, 205
- Einigungsgebühr nach Klagerücknahme als Gegenleistung, iww.de/rvgprof, Abruf-Nr. 47466844
AUSGABE: RVGprof 5/2023, S. 74 · ID: 49321960