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LeserforumSind Kosten für vorbereiteten, aber nicht eingereichten PfÜB erstattungsfähig?

Abo-Inhalt27.04.20234530 Min. Lesedauer

| FRAGE: Gläubigeranwalt G hatte Schuldner S aufgrund titulierter Ansprüche von insgesamt 5.000 EUR zur Zahlung aufgefordert. Weil S nicht (fristgerecht) zahlte, fertigte G auftragsgemäß einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB). Bevor er diesen an das Vollstreckungsgericht versandte, ging eine Teilzahlung von S über 3.000 EUR ein. Im weiteren Verlauf beantragte G erneut einen PfÜB und machte als „bisherige Vollstreckungskosten“ die 0,3-Verfahrensgebühr für den bereits angefertigten, aber nicht eingereichten Antrag über 5.000 EUR geltend. Das Vollstreckungsgericht strich diese Gebühr. Zu Recht? |

Antwort von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock (Koblenz): Nein. Im Einzelnen ist wie folgt zu unterscheiden:

1. Die Gebühr ist entstanden

Für den Anfall einer 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG kommt es nicht darauf an, dass ein Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher, Rechtspfleger) beauftragt bzw. eine die Vollstreckung vorbereitende Tätigkeit mit Außenwirkung vorgenommen werden muss (LG Landshut RVG prof. 20, 42). Denn die Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Zwangsvollstreckung beginnt nicht erst mit dem Antrag auf staatlichen Zwang. Entscheidend ist der Auftrag des Mandanten und das Tätigwerden des Rechtsanwalts innerhalb dieses Auftrags.

Beachten Sie | Die 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG entsteht bereits mit der Entgegennahme der Information durch den Anwalt bzw. mit der Prüfung, ob eine Vollstreckungsmaßnahme überhaupt sinnvoll und daher angebracht ist.

2. Die Kosten sind auch erstattungsfähig

Die Kosten für die Anfertigung des PfÜB sind auch notwendig und daher muss der Schuldner sie nach § 788 ZPO erstatten:

  • Kosten der Zwangsvollstreckung i. S. d. § 788 Abs. 1 ZPO sind alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (vgl. BGH VE 06, 91).
  • Notwendig sind solche Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (vgl. BGH VE 13, 99).

Genau dies ist auch in dem geschilderten Beispielsfall gegeben. Denn nachdem der Schuldner S auf die Zahlungsaufforderung zunächst nicht reagiert hat, musste der Gläubiger davon ausgehen, dass nur eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme zum Erreichen seines titulierten Anspruchs führen würde.

AUSGABE: RVGprof 5/2023, S. 77 · ID: 49318111

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