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ErledigungsgebührWer nur „versucht“, erledigt nicht die Sache
. 234624
| Ein Anwalt verdient die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG nicht schon deshalb, weil er intensiv (z. B. mittels mehrerer E-Mails) außergerichtlich versucht hat, die Gegenseite zu einem Handeln zu bewegen. Muss er dennoch klagen, hat er kaum ursächlich an einer Erledigung mitgewirkt (OVG Bremen 13.10.22, 2 S 1/22, Abruf-Nr. 234624). |
Oft entsteht Streit, ob ein Anwalt nur mitgewirkt oder seine Tätigkeit entscheidend zum Ende des Verfahrens geführt hat. Selbst wenn die Gegenseite auf die Klage hin im Sinne des Klägers abhilft, gibt es keine Hinweise, dass dies auf die (noch außergerichtlichen) anwaltlichen Schreiben zurückgeht. Ansonsten wäre die Klage gar nicht notwendig gewesen. Die Erledigungsgebühr wird nicht schon durch Tätigkeiten des Anwalts verdient, die auf die Erledigung des Rechtsstreits abzielen, sondern erst, wenn diese auch für die unstreitige Erledigung ursächlich waren. Dies wäre hier der Fall gewesen, wenn die Behörde auf der Gegenseite auf die mehreren anwaltlichen Schreiben reagiert und daraufhin ihren Bescheid aufgehoben hätte. So wäre auch ein zeitlich enger Zusammenhang zwischen Anwaltstätigkeit und Erledigung vorhanden gewesen.
- Für Beibringung eidesstattlicher Versicherungen gibt es eine Erledigungsgebühr, RVG prof. 23, 42
- Sind sich Parteien fast einig, kann Anwalt nicht mehr „mitwirken“, AK 22, 127
- Was telefonisch besprochen wurde, muss genau dokumentiert sein, RVG prof. 22, 3
AUSGABE: RVGprof 5/2023, S. 73 · ID: 49251786