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StrafprozessDie Gebühren für Einzeltätigkeiten in der Strafvollstreckung
| Erbringt der Rechtsanwalt/Verteidiger für den Mandanten im Bereich der Strafvollstreckung Leistungen, ergeben sich zahlreiche allgemeine Abrechnungsfragen. Die folgende Checkliste fasst die Abrechnung von konkreten Einzeltätigkeiten in der Strafvollstreckung zusammen. |
Checkliste / Tätigkeiten in der Strafvollstreckung als Einzeltätigkeiten (Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG) | ||
Frage | Antwort | |
1. | Wonach richtet sich der anwaltliche Gebührenanspruch, wenn der Rechtsanwalt in der Strafvollstreckung nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragt worden ist? | Wird der Rechtsanwalt in der Strafvollstreckung nur mit einzelnen Tätigkeiten beauftragt, gilt Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG. |
2. | Welche Gebührenziffern stehen für die Abrechnung zur Verfügung? | Auch hier sieht das RVG zwei Gruppen von Tätigkeiten vor, und zwar:
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3. | Erhält der Verteidiger auch eine Grundgebühr? | Nein. Es entsteht für den Rechtsanwalt in der Strafvollstreckung auch nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG keine Grundgebühr neben den sonstigen Gebühren. |
4. | Welche Gebühr entsteht für den Rechtsanwalt, wenn er im Rahmen einer Einzeltätigkeit an einem Anhörungstermin teilnimmt? | Nimmt der Rechtsanwalt an einem Anhörungstermin teil, entsteht keine eigentliche Terminsgebühr, sondern für die Beistandsleistung in dem Termin die Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG. |
5. | Gelten für die Abgeltungsbereiche der Verfahrensgebühr Besonderheiten? | Nein. Es gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 35 ff.). |
6. | Entsteht die Verfahrensgebühr für die Teilnahme an einem Anhörungstermin ggf. mehrfach, wenn mehrere Anhörungen des Verurteilten stattfinden? | Die Antwort richtet sich nach dem dem Rechtsanwalt erteilten Einzelauftrag. Im Zweifel wird der Rechtsanwalt für jeden Anhörungstermin gesondert beauftragt sein, sodass die Gebühr mehrfach entstehen kann. |
7. | Entsteht ggf. auch eine besondere Beschwerdegebühr? | Nach Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 2 VV RVG ist das Beschwerdeverfahren bei einer Einzeltätigkeit ebenfalls eine besondere Angelegenheit. So entsteht ggf. für die Beschwerde eine besondere Verfahrens- bzw. Beschwerdegebühr. Es gelten die allgemeinen Regeln (vgl. Burhoff, RVGreport 12, 12). |
- Allgemeine Gebührenfragen der Strafvollstreckung, RVG prof. 23, 51
- Die Gebühren des Vollverteidigers in der Strafvollstreckung, RVG prof. 23, 61
AUSGABE: RVGprof 5/2023, S. 84 · ID: 49043083