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StrafprozessDie Gebühren für Einzeltätigkeiten in der Strafvollstreckung

Abo-Inhalt19.04.20232402 Min. LesedauerVon RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

| Erbringt der Rechtsanwalt/Verteidiger für den Mandanten im Bereich der Strafvollstreckung Leistungen, ergeben sich zahlreiche allgemeine Abrechnungsfragen. Die folgende Checkliste fasst die Abrechnung von konkreten Einzeltätigkeiten in der Strafvollstreckung zusammen. |

Checkliste / Tätigkeiten in der Strafvollstreckung als Einzeltätigkeiten (Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG)

Frage

Antwort

1.

Wonach richtet sich der anwaltliche Gebührenanspruch, wenn der Rechtsanwalt in der Strafvollstreckung nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragt worden ist?

Wird der Rechtsanwalt in der Strafvollstreckung nur mit einzelnen Tätigkeiten beauftragt, gilt Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG.

2.

Welche Gebührenziffern stehen für die Abrechnung zur Verfügung?

Auch hier sieht das RVG zwei Gruppen von Tätigkeiten vor, und zwar:

  • Zur ersten Gruppe zählt die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift in Verfahren nach § 57a und § 67e StGB. Dafür entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr.  4300 Nr.  3 VV RVG.
  • Alle sonstigen Tätigkeiten in der Strafvollstreckung gehören zur zweiten Gruppe. Für diese entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 Nr.  6 VV RVG.

3.

Erhält der Verteidiger auch eine Grundgebühr?

Nein. Es entsteht für den Rechtsanwalt in der Strafvollstreckung auch nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG keine Grundgebühr neben den sonstigen Gebühren.

4.

Welche Gebühr entsteht für den Rechtsanwalt, wenn er im Rahmen einer Einzeltätigkeit an einem Anhörungstermin teilnimmt?

Nimmt der Rechtsanwalt an einem Anhörungstermin teil, entsteht keine eigentliche Terminsgebühr, sondern für die Beistandsleistung in dem Termin die Verfahrensgebühr nach Nr.  4301 Nr. 4 VV RVG.

5.

Gelten für die Abgeltungsbereiche der Verfahrensgebühr Besonderheiten?

Nein. Es gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 35 ff.).

6.

Entsteht die Verfahrensgebühr für die Teilnahme an einem Anhörungstermin ggf. mehrfach, wenn mehrere Anhörungen des Verurteilten stattfinden?

Die Antwort richtet sich nach dem dem Rechtsanwalt erteilten Einzelauftrag. Im Zweifel wird der Rechtsanwalt für jeden Anhörungstermin gesondert beauftragt sein, sodass die Gebühr mehrfach entstehen kann.

7.

Entsteht ggf. auch eine besondere Beschwerdegebühr?

Nach Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 2 VV RVG ist das Beschwerdeverfahren bei einer Einzeltätigkeit ebenfalls eine besondere Angelegenheit. So entsteht ggf. für die Beschwerde eine besondere Verfahrens- bzw. Beschwerdegebühr. Es gelten die allgemeinen Regeln (vgl. Burhoff, RVGreport 12, 12).

Weiterführende Hinweise

AUSGABE: RVGprof 5/2023, S. 84 · ID: 49043083

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