FeedbackAbschluss-Umfrage

VollstreckungskostenSo können Sie die Auswertung eines Vermögensverzeichnisses abrechnen

Abo-Inhalt21.01.20231515 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Die Auswertung von Vermögensverzeichnissen ist in der Zwangsvollstreckung „tägliches Brot“ für Rechtsanwälte. Ergibt die Prüfung, dass kein pfändbares Schuldnervermögen vorhanden ist, stellt sich die Frage, ob der Anwalt für diese Tätigkeit dennoch eine besondere Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG abrechnen kann. |

1. Es kommt nicht auf eine Tätigkeit mit Außenwirkung an

Für die Annahme des Beginns einer Vollstreckungsmaßnahme ist es nicht erforderlich, dass der Anwalt bereits eine Tätigkeit mit Außenwirkung vorgenommen hat (AG Bremen 29.5.19, 247 M 472059/18, Abruf-Nr. 230854). Es genügt die Durchführung einer internen Prüfung, ob die Voraussetzungen einer bestimmten Zwangsvollstreckungsmaßnahme vorliegen. Dies gilt auch, wenn die Prüfung nur einen geringen Arbeitsaufwand erfordert.

2. Liegt nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor?

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG ist eine besondere Angelegenheit jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers. Ob eine Vollstreckungsmaßnahme allerdings dieselbe oder aber eine besondere Angelegenheit begründet, hängt davon ab, ob die zu beurteilende Vollstreckungsmaßnahme mit einer anderen Vollstreckungsmaßnahme in einem inneren Zusammenhang steht. Dabei stehen nur diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, die die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen (BGH NJW 19, 3018). Daher ist der durch den Gläubiger erteilte Auftrag für das Entstehen der Gebühr entscheidend.

Beachten Sie | Gerade Kanzleien, die auf die Bearbeitung von Zwangsvollstreckungsmandaten spezialisiert sind, regeln vielfach die Inkassobedingungen. Werden sie darin ermächtigt, die Wahl potenziell zur Verfügung stehender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen, hat dies zur Folge: Die auftragsgemäße Prüfung der Voraussetzungen weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die unter keiner der in § 19 RVG geregelten Fälle zu subsumieren ist, steht nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit dem Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft. Das Verfahren zur Vermögensauskunft ist nämlich mit der Erteilung bzw. Verweigerung der Auskunft durch den Schuldner beendet (vgl. BGH VE 19, 26). Die nur auf die Verwertung der erlangten Informationen gerichtete Prüfung dient somit einem anderen Verfahrensziel als die ursprüngliche Vollstreckungsmaßnahme, die bereits durch Erteilung der Auskunft erledigt ist.

Merke | Der Auftrag, (nur) das Vermögensverzeichnis auszuwerten, stellt neben dem nach § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG zu beurteilenden Verfahren zur Abnahme einer Vermögensauskunft eine nach Nr. 3309 VV RVG separat zu vergütende besondere Angelegenheit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dar.

Die Gebühr berechnet sich nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderung einschließlich Nebenforderungen (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 RVG). Dabei gibt es – wie bei der Abgabe der Vermögensauskunft – keinen Höchstwert von 2.000 EUR (vgl. § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG).

Die Gebühr fällt nicht an, wenn sich aufgrund der Auswertung des Vermögensverzeichnisses zugriffsfähige Vermögenswerte ergeben und anschließend in diese vollstreckt wird. In diesem Fall steht die Auswertung in einem inneren Zusammenhang mit der sich anschließenden Vollstreckungsmaßnahme, z. B. einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

3. Erstattungsfähigkeit des Schuldners prüfen

Die Kosten für die Auswertung des Vermögensverzeichnisses sind nur dann Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie notwendig waren (§ 91 ZPO). Sie fallen dann dem Schuldner zur Last (Erstattungspflicht des Schuldners) und sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben oder können gesondert durch einen Beschluss festgesetzt werden (§ 788 ZPO).

Merke | Die Erstattungspflicht des Schuldners über notwendige Kosten liegt vor, wenn die Auswertung der Auskunft über die bloße Kenntnisnahme ihres Inhalts hinausgeht und die auf die Verwertung der erlangten Informationen gerichtete Prüfung zudem einem anderen Verfahrensziel als die ursprüngliche Vollstreckungsmaßnahme (Abnahme der Vermögensauskunft) dient.

In der Praxis ist zwar oft nach dem Aktenstand nicht auf den ersten Blick ersichtlich, ob das Nichtbestehen Erfolg versprechender Vollstreckungsmöglichkeiten gegen einen Schuldner auch ohne gesonderte Prüfung festgestellt werden kann. Aus Gründen der Schadensminderungspflicht fehlt es hier aber an der Erstattungsfähigkeit der Kosten.

AUSGABE: RVGprof 2/2023, S. 25 · ID: 48830254

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2023

Bildrechte