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TerminsgebührFür erfolglose außergerichtliche Besprechungen gibt es keine Erledigungsgebühr

Abo-Inhalt05.01.202310554 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Die Voraussetzungen der Terminsgebühr nach Vorb. 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 VV RVG sind nach dem LG Karlsruhe bei einer außergerichtlichen erfolglosen „Erledigungsbesprechung“ eng auszulegen. |

Entscheidungsgründe

Eine Besprechung mit einem Vertreter der Gegenseite ist auf „Erledigung des Verfahrens” gerichtet, wenn beide Gesprächspartner dieses Ziel verfolgen. Die außergerichtliche Erledigungsbesprechung setzt insofern eine Verhandlung voraus, die in ihrer Struktur und Zielrichtung einer gerichtlichen Vergleichsverhandlung entspricht. Die Erledigungsbesprechung ist von bloßen Vorgesprächen abzugrenzen, die keine Terminsgebühr entstehen lassen (LG Karlsruhe 30.3.22, 9 T 12/22, Abruf-Nr. 232677).

Relevanz für die Praxis

Für das konkrete Ziel, das Verfahren zu erledigen, müssen die Gesprächspartner davon ausgehen, dass dieses Gespräch (möglicherweise) für die Erledigung des Rechtsstreits entscheidend sein soll. Sie müssen also „im Auge haben“, dass in diesem Gespräch

  • entweder eine verbindliche mündliche Absprache getroffen wird
  • oder zumindest insoweit ein Ergebnis erzielt wird, also die unverbindliche mündliche Absprache nur noch verbindlich schriftlich fixiert werden muss (z. B. durch Protokollierung eines bereits unverbindlich abgesprochenen Vergleichs oder durch Vollzug einer unverbindlich abgesprochenen Rücknahmeerklärung).

Bei komplexen Sachverhalten und/oder mehreren Parallelverfahren kann es ausreichen, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung geklärt und/oder unterschiedliche Vorstellungen über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden (vgl. OLG Nürnberg OLGReport 06, 536; OVG Hamburg NJW 06, 1543). Beide Seiten müssen sich aber an einer außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits interessiert zeigen (BGH NJW 07, 2858) und zumindest ein sachbezogenes Gespräch telefonisch oder persönlich führen. Insofern genügt, wenn der Gegner Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt – es muss nicht tatsächlich zu einer Einigung kommen (BGH RVG prof. 17, 135; 07, 20).

Eine solche Terminsgebühr kann nach §§ 103 f. ZPO gegen den unterlegenen Gegner nach § 91 ZPO festgesetzt werden (BGH RVG prof. 07, 20), wenn er das Entstehen der Gebühr dem Gericht gegenüber glaubhaft macht (§ 104 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Anwalt sollte deshalb das mit der Gegenseite geführte Gespräch nochmals schriftlich zusammenfassen und dies dem Gericht in Kopie dem Kostenfestsetzungsantrag beifügen. Das Kostenfestsetzungsorgan (also der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle) kann sich sämtlicher Beweismittel des § 294 Abs. 1 ZPO bedienen.

AUSGABE: RVGprof 2/2023, S. 21 · ID: 48830256

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