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EnergieversorgungWonach richtet sich Wert der Beschwer beim Streit um die Verlegung eines Energieversorgungskabels?

Leseprobe08.12.2022155 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz; Beschluss eingesendet von RA Oliver Grübbel, Wildeshausen)

| Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten bei der Ermittlung des Streitwerts, wenn „fremde Kabel“ auf einem Grundstück zwecks Energieversorgung verlegt werden. Das OLG Celle bemisst den Wert in solchen Fällen mit 10 Prozent des Grundstückswerts, auch wenn keine konkreten Beeinträchtigungen durch die streitgegenständlichen Ver- und Entsorgungsleitungen vorliegen (18.11.22, 4 W 78/22, Abruf-Nr. 232674). |

Der BGH vertritt eine andere Auffassung (ZfIR 98, 749)! Er hält für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands das Interesse des Klägers an der Beseitigung, hilfsweise an der Unterlassung der Nutzung des Kabels für maßgeblich. Dieses Beseitigungsinteresse ist nicht stets gleich dem Verkehrswert des betroffenen Grundstücksteils. Unerheblich ist

  • die Auslegung eines Konzessionsvertrags, weil dies allein noch keinen Schluss auf ein höheres wirtschaftliches Interesse des Klägers rechtfertigt,
  • die Tatsache, dass ggf. Schadenersatzansprüche zu befürchten sind, die dem Eigentümer einer Windkraftanlage wegen verzögerter Kabelverlegung zustehen.

AUSGABE: RVGprof 1/2023, S. 2 · ID: 48830250

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