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TerminsgebührLängenzuschlag: Hauptverhandlung beginnt gemäß Ladungszeit

Leseprobe22.12.202210512 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

| Es kommt auch im Gebührenrecht auf die Sekunde an. Das beweist ein Beschluss des AG Dillingen a. d. Donau (23.11.22, 302 Ds 306 Js 135128/18, Abruf-Nr. 232713). Dort stritt man um einen Längenzuschlag nach Nr. 4128 VV RVG für einen Hauptverhandlungstermin. |

Im Protokoll waren der Beginn der Hauptverhandlung mit 9:04 Uhr und das Ende mit 14:00 Uhr vermerkt. Bei der Berechnung des Längenzuschlags war aber ausschließlich auf den in der Terminsladung genannten Beginn der Hauptverhandlung 9:00 Uhr abzustellen, nicht auf den Aufruf. Denn hierbei handele es sich um eine Wartezeit, die der Verteidiger nicht vertreten muss. Die Verhandlungsstunde ende mit Ablauf der Sekunde 59:59, danach beginne die nächste Stunde (Gerold/Schmidt/Burhoff, 25. Aufl., RVG VV 4108 Rn. 24; LG Karlsruhe RVG prof. 22, 122). Nach Vorb. 4.1 Abs. 3 VV RVG sind (Wartezeiten und) Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. Ausgenommen hiervon sind nur (Wartezeiten und) Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde.

Mit Ablauf der Sekunde 13:59:59, also um 14:00:00 Uhr, dauerte die Hauptverhandlung hier somit mehr als fünf Stunden. Der Längenzuschlag war also zu bejahen.

AUSGABE: RVGprof 1/2023, S. 3 · ID: 48775440

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