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COVID-19-PandemieSachverständige haben keinen Anspruch auf eine Desinfektionsmittelpauschale
Abruf-Nr. 231717
| Der allgemeine Aufwand für die Beschaffung von Desinfektionsmaterial aus Anlass der Coronapandemie und der Zeitaufwand für die Desinfektion des Kundenfahrzeugs sind den durch das Grundhonorar des Schadengutachters abgegoltenen Gemeinkosten zuzuordnen (LG Saarbrücken 8.4.22, 13 S 103/21, Abruf-Nr. 231717). |
Der Sachverständige hatte geltend gemacht, dass er und seine Mitarbeiter Masken, Handschuhe und Desinfektionsmittel benötigten und ein höherer Zeitaufwand entstanden ist. Doch die Abrechnung einer „Desinfektionspauschale Covid-19“ als Nebenkosten kommt nach Ansicht des LG nicht in Betracht. Hygienemaßnahmen dienen primär dem Eigenschutz der Mitarbeiter des Schadengutachters. Es handelt sich daher um allgemeine Betriebsausgaben, die nicht als gesonderte Aufwendungen erstattungsfähig sind.
Merke | Das LG ist vor allem der pauschalen Abrechnung entgegengetreten. Ob eine Abrechnung konkreter Verbrauchsmaterialien im Einzelfall möglich ist, bleibt offen. |
AUSGABE: RVGprof 1/2023, S. 1 · ID: 48670560