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StrafvollstreckungTeilnahme an einem Haftprüfungstermin

Abo-Inhalt24.12.20229974 Min. LesedauerVon RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

| Der Rechtsanwalt rechnet seine Tätigkeiten im Bereich der Strafvollstreckung nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG ab. Entscheidungen dazu sind selten. Nun hat einmal das AG Görlitz dazu Stellung genommen, welche Gebühren der Verteidiger abrechnen kann. |

Sachverhalt

Der Rechtsanwalt war als Pflichtverteidiger für den inhaftierten Verurteilten in einem Bewährungswiderrufsverfahren tätig. Er nahm an einem Termin teil, in dem dem Verurteilten ein nach § 453c StPO erlassener Sicherungshaftbefehl verkündet wurde. Rechtsanwalt und Rechtspflegerin sind sich wegen der Anwaltsgebühren uneinig gewesen (AG Görlitz 26.10.22, BwR 8 Ds 140 Js 18795/15 [2], Abruf-Nr. 232204).

Anwaltliche Gebühren nach Teil 4 VV RVG

RA will nach Abschnitt 1 abrechnen:

AG will nach Abschnitt 2 festsetzen:

Grundgebühr, Nr. 4101 VV RVG

-

Verfahrensgebühr, Nr. 4105 VV RVG

Verfahrensgebühr, Nr. 4200 VV RVG

Terminsgebühr, Nr. 4103 VV RVG

Terminsgebühr, Nr. 4203 VV RVG

Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG

Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG

Relevanz für die Praxis

Die Vergütungsfestsetzung der Rechtspflegerin ist richtig. Die Pflichtverteidigerbestellung ist im Rahmen eines beabsichtigten Bewährungswiderrufs nach § 453c StPO und einer insoweit erfolgten Haftbefehlsverkündung und somit im Rahmen der Strafvollstreckung ergangen. Damit ist Teil 4 Abschnitt 2 (und nicht Abschnitt 1) VV RVG einschlägig (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Vorbem. 4.2 VV Rn. 5 ff.). Erfüllt sind die Gebührentatbestände nach Nrn. 4201, 4200 Nr. 3 und nach Nrn. 4202, 4203 VV RVG. Daneben entsteht keine Grundgebühr nach Nrn. 4100, 4101 VV RVG.

Nach Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG setzt eine „normale“ Terminsgebühr nach Nr. 4202, 4203 VV RVG die Teilnahme an gerichtlichen Terminen voraus, wobei dies Hauptverhandlungstermine, aber auch Vernehmungstermine sein können. Anders als bei der Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG für die Teilnahme des Rechtsanwalts an einem „Hafttermin“ kommt es also nicht darauf an, ob in dem Termin, an dem der Anwalt teilgenommen hat, zur Frage der Haft „verhandelt“ worden ist. Das wäre hier aber sogar der Fall gewesen.

Der Pflichtverteidiger stand übrigens wegen der von seinem Antrag abweichenden Festsetzung kaum schlechter, als wenn antragsgemäß festgesetzt worden wäre. Das ist auf den verhältnismäßig hohen Gebührensatz der Verfahrensgebühr nach Nr. 4201 VV RVG zurückzuführen.

AUSGABE: RVGprof 1/2023, S. 5 · ID: 48711581

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