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KostenpraxisDie Staatskasse kann auch den bedürftigen Beteiligten in Anspruch nehmen

Top-BeitragAbo-Inhalt13.12.202210014 Min. LesedauerVon RA Norbert Schneider, Neunkirchen

| Erwirbt ein Anwalt gemäß § 126 ZPO einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner, geht dieser Anspruch unter den Voraussetzungen des § 59 RVG auf die Staatskasse über, soweit diese die Anwaltskosten bezahlt. Ist dem Gegner ebenfalls PKH bewilligt worden, stellt sich die Frage, ob die Landeskasse den Gegner in Anspruch nehmen darf oder ob die PKH-Bewilligung dies gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO verhindert. Damit hat sich aktuell das OLG München auseinandergesetzt, seine frühere Rechtsprechung und die bisher herrschende Literaturmeinung aufgegeben. Der folgende Beitrag erläutert die Gründe und praktische Lösungen. |

1. Der aktuelle Fall

Das OLG München hat entschieden, dass die Staatskasse auf sie gemäß § 59 RVG übergegangene Ansprüche des gegnerischen Rechtsanwalts auch dann gegen die andere Partei geltend machen kann, wenn dieser PKH oder VKH bewilligt worden ist (11.7.22, 11 WF 352/22, Abruf-Nr. 232193). § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO „sperrt“ dieses Vorgehen nicht.

a) Sachverhalt

Im entschiedenen Fall war dem Antragsteller A VKH bewilligt worden. Das Verfahren wurde eingestellt und die Verfahrenskosten dem A und dem Antragsgegner G zu jeweils 50 Prozent auferlegt. Der Verfahrensbevollmächtigte des G, Rechtsanwalt R, rechnete daraufhin mit der Landeskasse ab, die die abgerechnete Vergütung an R auszahlte. Die Hälfte dieses Betrags machte die Landeskasse gegen A geltend und berief sich darauf, dass mit Auszahlung der Vergütung an R dessen Kostenerstattungsanspruch aus § 126 ZPO auf die Landeskasse gemäß § 59 RVG übergegangen sei.

Gegen die Kostenrechnung erhob A Erinnerung und berief sich auf die bisherige Rechtsprechung des OLG München (JurBüro 01, 310). Danach könne die Staatskasse auf sie übergegangene Vergütungsansprüche eines dem obsiegenden Verfahrensbeteiligten beigeordneten Rechtsanwalts gerade nicht gegen den erstattungspflichtigen Verfahrensbeteiligten geltend machen, wenn diesem VKH bzw. PKH bewilligt worden sei. Das OLG München wies die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des FamG zurück.

b) Entscheidungsgründe

Das OLG München hält nicht mehr an seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung sowie der herrschenden Meinung im Schrifttum fest. Vielmehr sind die Richter jetzt der Ansicht, dass die Landeskasse nach § 59 Abs. 1 RVG auf sie übergegangene Ansprüche i. S. v. § 126 ZPO auch dann gegen die unterlegene Partei geltend machen kann, wenn dieser (ebenfalls) VKH bzw. PKH bewilligt worden ist.

aa) Plural kein ausschlaggebendes Argument

Die Verwendung des Plurals in § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO („beigeordnete Rechtsanwälte“) ist kein entscheidendes Argument dafür, dass die Vorschrift Ansprüche aus § 126 ZPO sperren soll, sofern diese auf die Staatskasse übergegangen sind. Es bleibt vielmehr bei der Wertung des § 123 ZPO, wonach die Bewilligung der PKH auf die Verpflichtung keinen Einfluss hat, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten (ebenso z. B. OLG Nürnberg FamRZ 19, 1080; OLG Hamm AGS 17, 237). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass eine bedürftige Partei bzw. ein bedürftiger Beteiligter auch im Fall seines Unterliegens nicht für gegnerische Anwaltskosten aufkommen soll, hätte er dies deutlich regeln müssen.

Im Falle einer Sperrwirkung würden § 123 und § 126 ZPO zudem nicht mehr zueinander passen. § 123 ZPO besagt eindeutig, dass die Bewilligung von PKH nicht vor der Kostenerstattung schützt. Eine Einschränkung, dass dies nicht für die auf die Landeskasse übergegangenen Ansprüche gelten soll, findet sich im Gesetz nicht.

bb) Inanspruchnahme der PKH ist Praktikabilitätsfrage

Das Gericht weist noch auf den folgenden Umstand hin: Die Frage, ob die Staatskasse derartige Forderungen gegen einen Beteiligten geltend machen soll, dem VKH oder PKH ohne Raten bewilligt wurde, bzw. ob dies Erfolg verspricht, ist eine Frage der Praktikabilität. § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO untersagt dies der Staatskasse jedenfalls nicht.

2. Praxisfälle

Die Entscheidung ist zutreffend. Die Regelung des § 123 ZPO ist eindeutig und enthält keine Einschränkung für den Kostenerstattungsanspruch der Landeskasse. Soweit die Landeskasse den Anwalt einer erstattungsberechtigten Partei vergütet und dessen Kostenerstattungsanspruch auf sie übergeht, kann sie diesen in vollem Umfang auch geltend machen.

Variante 1: Wahlanwaltsgebühren und PKH-Gebühren sind identisch

Beispiel 1

Der Kläger K klagt – vertreten durch Rechtsanwalt R – auf Zahlung von 4.000 EUR. Der Beklagte B wehrt sich gegen die Klageforderung und beantragt Klageabweisung. Beiden Parteien wird ratenfreie PKH unter Beiordnung ihrer Anwälte bewilligt. Das Gericht gibt der Klage schließlich in Höhe von 2.800 EUR statt. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 30 Prozent dem K und zu 70 Prozent dem B auferlegt.

Zum einen steht R jetzt nach § 45 RVG ein Anspruch auf Zahlung seiner Vergütung gegen die Landeskasse in folgender Höhe zu:

1,3-Verfahrensgebühr, § 49 RVG, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 4.000 EUR)

361,40 EUR

1,2-Terminsgebühr, § 49 RVG, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 4.000 EUR)

333,60 EUR

Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

135,85 EUR

850,85 EUR

Zum anderen hat R nach § 126 ZPO einen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten in Höhe von 70 Prozent gegen B. Da bis 4.000 EUR die Wahlanwalts- und die PKH-Beträge identisch sind, ergibt sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von

850,85 EUR x 70 Prozent =

595,60 EUR

Lösung | R hat zwei Abrechnungsmöglichkeiten:

Möglichkeit 1: R rechnet nur mit der Landeskasse ab

Rechnet R mit der Landeskasse ab, zahlt diese die vollen 850,85 EUR. Mit der Zahlung geht gemäß § 59 Abs. 1 RVG der Erstattungsanspruch des R auf die Landeskasse über. Diese kann nunmehr (850,85 EUR x 70 % =) 595,60 EUR gegen B geltend machen.

R erhält aus der Landeskasse

850,85 EUR

Die Landeskasse trägt insgesamt:

    • Zahlung an R

850,85 EUR

    • Erstattung von B

- 595,60 EUR

255,25 EUR

B zahlt an die Landeskasse

595,60 EUR

Möglichkeit 2: R rechnet hybrid ab

a) R beantragt Kostenerstattung gegen B

R kann zunächst den B in Anspruch nehmen. In diesem Fall zahlt dieser daher (850,85 EUR x 70 % =) 595,60 EUR an R.

Merke | Hier kann sich die Frage einer Sperre nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. B ZPO nicht stellen, weil Adressat der Regelung nur die Landeskasse sein kann. Im Verhältnis der Parteien untereinander gilt unstreitig § 123 ZPO, wonach die Bewilligung von PKH keinen Einfluss auf die Kostenerstattung hat. B muss also 595,60 EUR an R zahlen.

b) R rechnet den Restbetrag gegenüber der Landeskasse ab

R kann den Restbetrag in Höhe von (850,85 EUR ./. 595,60 EUR) = 255,25 EUR von der Landeskasse einfordern. Die Landeskasse erhält keine weitere Zahlung mehr von B, da R seinen Kostenerstattungsanspruch in voller Höhe eingezogen hat und insofern nichts mehr auf die Landeskasse übergehen kann.

R erhält

    • von B

595,60 EUR

    • aus der Landeskasse

255,25 EUR

850,85 EUR

Die Landeskasse trägt insgesamt

255,25 EUR

B zahlt an R

595,60 EUR

Das Beispiel zeigt, dass es im Ergebnis unerheblich ist, wie und in welcher Reihenfolge R seine Ansprüche geltend macht. Am Ende ergeben sich immer dieselben Zahlungspflichten. Wenn also die kostenerstattungspflichtige Partei bei vorheriger Inanspruchnahme durch die erstattungsberechtigte Partei nicht vor der Zahlung geschützt ist, ist nicht einzusehen, warum ein solcher Schutz greifen soll, wenn die erstattungsberechtigte Partei zunächst die Landeskasse in Anspruch nimmt, die die Erstattungsansprüche des Anwalts auf sich überleitet.

Variante 2: Wahlanwaltsgebühren sind höher als die PKH-Gebühren

Wenn die Wahlanwaltsgebühren höher als die PKH-Gebühren sind, sind § 58 Abs. 2 S. 1, und § 59 Abs. 1 S. 2 RVG zu beachten. Die Folge ist: Dem Rechtsanwalt steht bei Werten von mehr als 4.000 EUR in Höhe der Differenz zwischen Wahlanwaltsgebühren (§ 13 RVG) und PKH- bzw. VKH-Gebühren (§ 49 RVG) immer ein Vorrang gegenüber der Staatskasse zu.

Beispiel 2

Wie Beispiel 1. K klagt jedoch auf Zahlung von 10.000 EUR. Das Gericht gibt der Klage in Höhe von 7.000 EUR statt. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 30 Prozent dem K und zu 70 Prozent dem B auferlegt.

Lösung | R hat zwei Abrechnungsmöglichkeiten:

Möglichkeit 1: R rechnet nur mit der Landeskasse ab

Rechnet R mit der Landeskasse ab, zahlt diese die PKH-Beträge nach der Tabelle des § 49 RVG wie folgt:

1,3-Verfahrensgebühr, § 49 RVG, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)

440,70 EUR

1,2-Terminsgebühr, § 49 RVG, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)

406,80 EUR

Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

164,83 EUR

1.032,33 EUR

Merke | Dieser Anspruch geht nicht vollständig auf die Landeskasse über. Vielmehr ist § 59 Abs. 1 S. 2 RVG zu beachten. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden und der Anspruch in Höhe der nicht gedeckten Wahlanwaltsvergütung verbleibt beim Anwalt. Die Formel zur Berechnung des Übergangs auf die Landeskasse nach § 59 RVG lautet allgemein:

Erstattungsanspruch gegen die Landeskasse

+ Erstattungsanspruch gegen den Gegner

- Wahlanwaltsvergütung

= Betrag, der auf die Landeskasse übergeht

Die Wahlanwaltsvergütung berechnet sich nach der Tabelle des § 13 RVG wie folgt:

1,3-Verfahrensgebühr, § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)

798,20 EUR

1,2-Terminsgebühr, § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)

736,80 EUR

Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

19 Prozent Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG

295,45 EUR

1.850,45 EUR

Es ergibt sich also eine ungedeckte Wahlanwaltsvergütung i. H. v. (1.850,45 EUR ./. 1.032,33 EUR =) 818,12 EUR. Der Erstattungsanspruch des R gegen den B aus § 126 ZPO beläuft sich auf (1.850,45 EUR x 70 Prozent =) 1.295,32 EUR. In Höhe von 818,12 EUR verbleibt dieser Anspruch bei R.

Auf die Landeskasse geht damit nach § 59 Abs. 1 S. 2 RVG nur der restliche Erstattungsanspruch in Höhe von (1.295,32 EUR ./. 818,12 EUR =) 477,20 EUR über, die diesen Betrag noch bei B einfordern kann.

R erhält

    • aus der Landeskasse

1.032,33 EUR

    • von B

818,12 EUR

1.850,45 EUR

Die Landeskasse

    • zahlt an R

1.032,33 EUR

    • erhält von B

- 477,20 EUR

555,13 EUR

B zahlt

    • an R

818,12 EUR

    • an die Landeskasse

477,20 EUR

1.295,32 EUR

Möglichkeit 2: R rechnet hybrid ab

a) R beantragt Kostenerstattung gegen B

Auch hier ist zunächst das Vorrecht des Anwalts zu beachten. Im Ergebnis ändert sich nichts, wenn R zunächst den B in Anspruch nehmen und dann erst mit der Landeskasse abrechnen würde. In diesem Fall würde R also zunächst (1.850,45 EUR x 70 Prozent =) 1.295,32 EUR bei B einfordern.

b) R rechnet Restbetrag gegenüber Landeskasse ab

Anschließend könnte R seinen restlichen Anspruch gegen die Landeskasse i. H. v. 1.032,33 EUR geltend machen. Darauf müsste er sich die Zahlung des B mit 1.295,32 EUR anrechnen lassen, allerdings mit der Maßgabe, dass davon 818,12 EUR (= 1.850,45 EUR ./. 1.032,33 EUR) anrechnungsfrei nach § 58 Abs. 2 S. 1 RVG wären. Die Landeskasse müsste dann noch 555,13 EUR an R zahlen. Auf die Landeskasse gehen keine Ansprüche über, da R seinen vollen Erstattungsanspruch bereits gegen B geltend gemacht hat.

R erhält

    • von B

1.295,32 EUR

    • aus der Landeskasse

555,23 EUR

1.850,45 EUR

B zahlt

    • an Rechtsanwalt R

1.295,32 EUR

    • an die Landeskasse

0,00 EUR

1.295,32 EUR

Die Landeskasse

    • zahlt an R

555,13 EUR

    • erhält von B

0,00 EUR

555,13 EUR

Auch hier zeigt sich, dass es im Ergebnis unerheblich ist, ob R zunächst seinen Kostenerstattungsanspruch gegen den B geltend macht und sich dann an die Landeskasse wendet oder ob er zuerst die Landeskasse in Anspruch nimmt und dann den Erstattungsanspruch gegen B geltend macht.

3. Empfehlungen für die Praxis wegen § 126 ZPO

Die Beispiele haben nicht den Kostenerstattungsanspruch des Gegners berücksichtigt. Tatsächlich hat aber der erstattungspflichtige Gegner bei einer Kostenquotierung einen eigenen Kostenerstattungsanspruch, mit dem er nach § 126 Abs. 2 S. 2 ZPO gegen den Anspruch des Anwalts aufrechnen kann. Dadurch verringert sich dessen Erstattungsanspruch. Soweit der Kostenerstattungsanspruch des Rechtsanwalts nach einer Aufrechnung immer noch hoch genug ist, um die Differenz zwischen Wahl- und Pflichtanwaltsgebühren abzudecken, ist dies unproblematisch. Er kann dann auch eine Aufrechnung in Kauf nehmen.

Beispiel 3: Nach Aufrechnung reicht Erstattungsanspruch aus

Wie Beispiel 2. Das Gericht gibt jedoch der Klage in Höhe von 8.000 EUR statt. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 20 Prozent dem K und zu 80 Prozent dem B auferlegt, d. h.: Von den Kosten des K von 1.850,45 EUR trägt B 80 Prozent, also 1.480,36 EUR. Diesen Betrag kann R von B verlangen. Dem B steht ein Kostenerstattungsanspruch gegen K von (1.850,45 EUR x 20 Prozent =) 370,09 EUR zu. Rechnet B auf, bleiben R noch 1.110,27 EUR, die er von B verlangen kann.

Hier übersteigt die Summe aus dem Kostenerstattungsanspruch gegen B und dem Anspruch gegen die Landeskasse von (1.110,27 EUR+ 1.032,33 EUR =) 2.142,60 EUR die gesetzliche Vergütung, sodass R – unabhängig davon, wen er zuerst in Anspruch nimmt – immer auf die volle Wahlanwaltsvergütung kommt.

Beispiel 4: Nach Aufrechnung ist kein Erstattungsanspruch übrig

Wie Beispiel 2. B rechnet aber mit seinem Kostenerstattungsanspruch auf. Hier reduziert sich der Kostenerstattungsanspruch des R von 1.295,32 EUR um den Kostenerstattungsanspruch des B von (1.850,45 EUR x 30 Prozent =) 555,14 EUR auf 740,18 EUR. Dieser Betrag reicht nicht aus, um die Differenz zwischen Wahl- und Pflichtgebühren von 818,12 EUR zu decken.

Da R die Aufrechnung durch B nicht verhindern kann, muss er erst mit der Landeskasse abrechnen und warten, bis B seine Kosten gegen K zur Festsetzung angemeldet hat, diese gegen K festgesetzt sind und dieser die Kosten (hier: 555,14 EUR) an B gezahlt hat. Erst dann darf R seine Kosten zur Festsetzung anmelden. Jetzt kann B nichts dagegen einwenden (§ 126 Abs. 2 S. 1 ZPO), sodass zugunsten des R die restlichen 818,12 EUR festgesetzt werden.

Praxistipp | § 126 ZPO ermöglicht es dem Anwalt, den Kostenerstattungsanspruch des Mandanten im eigenen Namen gegen den erstattungspflichtigen Gegner geltend zu machen. Er darf daher nicht den vermeintlichen Erstattungsanspruch des Mandanten in dessen Namen zur Festsetzung oder Ausgleichung anmelden. Dabei muss er immer im Blick haben, dass der Gegner mit seinem Erstattungsanspruch nach § 126 Abs. 2 S. 2 ZPO aufrechnen kann. Soweit dann ein ausreichender Erstattungsanspruch bleibt (Beispiel 3), ergeben sich keine Probleme. Soweit kein ausreichender eigener Erstattungsanspruch übrig ist (Beispiel 4), muss der Anwalt mit seinem eigenen Kostenfestsetzungsantrag abwarten, bis sein Mandant die Erstattungsforderung des Gegners bedient hat.

AUSGABE: RVGprof 1/2023, S. 13 · ID: 48712451

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