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Elektronischer RechtsverkehrRechnung per beA wahrt nicht die Schriftform

Abo-Inhalt18.12.202210556 Min. LesedauerVon RA Norbert Schneider, Neunkirchen

| Nach dem OLG Düsseldorf erfüllt die Kostenberechnung nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 RVG, die in einem laufenden Vergütungsprozess per beA dem Gericht übermittelt und vom Gericht an den Beklagten weitergeleitet wird. Die Vergütungsforderung ist damit nicht durchsetzbar. |

Entscheidungsgründe

Ein Anwalt könne nach § 10 RVG seine Vergütung nur aufgrund einer eigenhändig unterschriebenen und dem (ehemaligen) Mandanten mitgeteilten Rechnung verlangen (OLG Düsseldorf 27.10.22, I-3 W 111/22, Abruf-Nr. 232676). Erforderlich ist also die Schriftform nach § 126 BGB oder nach § 126 Abs. 4, § 126a Abs. 1 BGB, die hier unstreitig nicht gewahrt war. Die Übersendung eines Schriftsatzes per beA erfüllt zwar gegenüber dem Gericht die Form gemäß § 130a Abs. 3, 2. Fall, Abs. 4 ZPO. Die Gegenpartei erhalte aber lediglich eine einfache Abschrift dieses Schriftsatzes vom Gericht. In diesem Verhältnis werde keine Form eingehalten.

Relevanz für die Praxis

Die anwaltliche Rechnung muss eigenhändig unterschrieben sein. Anderen Berufsgruppen ist es zwar möglich, Rechnungen ohne Unterschrift per PDF zu übersenden und sogar Steuerberatern wird diese Option ermöglicht (§ 9 Abs. 1 S. 2 StBVV). Der Anwalt muss aber nach wie vor – ebenso wie der Notar (19 GNotKG) – dem Mandanten eine zuvor eigenhändig unterzeichnete Rechnung übermitteln. Damit übernimmt er die berufs- und strafrechtliche Verantwortung für seine Rechnung (a. A. RVG prof. 22, 214).

Noch zur „Papierform“ gibt es Rechtsprechung, wonach die in einem Schriftsatz vorgenommene Berechnung der anwaltlichen Vergütung den Anforderungen des § 10 Abs. 1 RVG genügt (BGH NJW 02, 2774; OLG Düsseldorf 25.10.16, I-24 U 21/16, juris). Diese Entscheidungen sind in beA-Zeiten nicht mehr übertragbar. Denn während in Zeiten der Papierakte der Gegner eine vom Anwalt eigenhändig unterschriebene – zumindest eine beglaubigte – Abschrift des Schriftsatzes erhielt, ist das bei der Versendung per beA nicht mehr der Fall. Die Folge ist: Es bleibt Ihnen als Anwalt daher nichts anderes übrig, als vor Einleitung eines Vergütungsfestsetzungsverfahrens oder eines Rechtsstreits dafür zu sorgen, dass dem Mandanten eine ordnungsgemäße, eigenhändig unterzeichnete Rechnung zugeht.

Merke | Sorgen Sie für einen Nachweis über die ordnungsgemäße Mitteilung der Rechnung. Denn diese wird häufig bestritten! Sie können die Rechnung auch – während des Rechtsstreits – nachreichen. Dies ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich und wahrt auch dann noch die verjährungshemmende Wirkung der Klage (BGH NJW 98, 3486). Allerdings müssen Sie hier mit einem kostenbefreienden Anerkenntnis des Beklagten rechnen (§ 93 ZPO).

Weiterführender Hinweis

AUSGABE: RVGprof 1/2023, S. 6 · ID: 48830258

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