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VerfahrensgebührAllein für das Betreiben des Kostenfestsetzungsverfahrens entstehen keine Anwaltsgebühren
Abruf-Nr. 231713
| Hat sich eine Partei im Hauptsacheverfahren selbst vertreten und beauftragt sie erst im Kostenfestsetzungsverfahren einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung ihrer Kostenerstattungsansprüche, entsteht dafür keine eigene Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG (AG Lahr 3.5.22, 2 C 114/21, Abruf-Nr. 231713). |
Die Rechtsanwaltskosten seien nicht erstattungsfähig, da es sich bei diesen Kosten nicht um Kosten des Rechtsstreits i. S. d. § 91 ZPO handele. Der Rechtsstreit ende mit der den Streitgegenstand abschließenden Entscheidung (vgl. MüKo-ZPO, 6. Aufl., Rn. 20 zu § 91 ZPO). Dies sei hier das Urteil gewesen. Die Anwaltskosten für das Festsetzungsverfahren seien erst nach Abschluss des Rechtsstreits entstanden und daher keine notwendigen Kosten des Rechtsstreits.
Merke | Das kann man auch durchaus anders sehen. Nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 RVG gehört das Kostenfestsetzungsverfahren nämlich noch zum Rechtszug. Eine Frage des Einzelfalls ist dann eher, ob die Hinzuziehung des Rechtsanwalts auch „notwendig“ war, sodass der Laie, der das Hauptsacheverfahren selbst betreiben konnte, dieses Verfahren nicht mehr betreiben kann. |
AUSGABE: RVGprof 1/2023, S. 2 · ID: 48670505