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KostenrechtGericht weicht nur ausnahmsweise von Kostenvereinbarung ab
Abruf-Nr. 226793
| Haben sich die Beteiligten in einer Scheidungs- oder Folgesache über die Kosten des Verfahrens geeinigt, muss das FamG dies in der Regel der Kostenentscheidung zugrunde legen. Es darf hiervon nur bei schwerwiegenden Gründen abweichen (OLG Bremen 31.8.21, 4 WF 54/21, Abruf-Nr. 226793). |
Nach § 150 Abs. 1 FamFG sind die Kosten der Scheidungs- und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben, wenn die Scheidung der Ehe ausgesprochen wird. Nach der Grundregel gemäß § 150 Abs. 4 S. 3 FamFG soll das Gericht ganz oder teilweise eine Vereinbarung berücksichtigen, die die Beteiligten über die Kosten getroffen haben. Dies geschieht in der Praxis regelmäßig in Scheidungsfolgenvereinbarungen. Diese „Soll“-Vorschrift verlangt die Begründung einer Ausnahme.
Merke | Die Grundsätze gelten nach § 150 Abs. 4 FamFG auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden dagegen Folgesachen als selbstständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden. |
AUSGABE: RVGprof 4/2022, S. 55 · ID: 47964320