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GebührenstreitwertEinfacher Jahreswert trotz mehrerer Kündigungen

Abo-Inhalt21.03.20223642 Min. LesedauerVon RA Norbert Schneider, Neunkirchen

| In der Praxis stützen sich Kläger in Räumungs- und Herausgabeklagen oft auf mehrere Kündigungen. Der BGH hat nun verneint, dass dies zu einer Erhöhung des Gebührenstreitwerts führt. Es bleibt vielmehr bei dem einfachen Jahreswert der Kaltmiete. |

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

K klagte gegen B auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung und stützte seinen Anspruch auf mehrere Kündigungen (ordentliche und fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs). Den Streitwert hat der BGH letztlich in einem Verfahren der Gegenvorstellung mit dem Jahreswert der Kaltmiete festgesetzt (14.12.21, VIII ZR 91/20, Abruf-Nr. 227165). Denn vorliegend war Streitgegenstand allein der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von B angemieteten Wohnung. Der Streitwert einer solchen Klage bemisst sich gemäß § 41 Abs. 2 GKG nach der für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Kaltmiete. Soweit der Rechtsanwalt des B der Auffassung ist, dass die Streitwertfestsetzung „schon im Lichte des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO“ nicht zutreffend sei, verkennt er den Unterschied zwischen dem Beschwerde- und dem Gebührenstreitwert.

Relevanz für die Praxis

Es entspricht der einhelligen Rechtsprechung, dass die Anzahl der Kündigungen für den Streitwert einer Räumungs- und Herausgabeklage unerheblich ist (OLG München NJW-RR 02, 521; KG MDR 12, 455; OLG Brandenburg ZMR 20, 641):

Merke | Vom Gebührenstreitwert ist der Zuständigkeits- bzw. Rechtsmittelstreitwert zu unterscheiden. Der Zuständigkeits- bzw. Rechtsmittelstreitwert richtet sich nach den §§ 8, 9 ZPO und beläuft sich bei einem unbefristeten Mietverhältnis auf den 3,5-fachen Jahreswert der Kaltmiete (BGH NZM 07, 355). Dieser Wert spielt aber für den Gebührenstreitwert keine Rolle, weil § 41 GKG als Lex specialis die Verweisung des § 48 Abs. 1 S. 1 ZPO auf die Vorschriften der §§ 8, 9 ZPO verdrängt.

  • Soweit sich die Kündigungen – wie hier – auf denselben Sachverhalt beziehen, handelt es sich nur um einen einzigen Streitgegenstand. Schon aus diesem Grund verbietet sich eine Wertaddition.
  • Doch auch wenn die Klage auf mehrere Kündigungen wegen verschiedener Sachverhalte gestützt wird, gilt nur der einfache Jahreswert. Diesem Fall liegen zwar i. d. R. verschiedene Streitgegenstände zugrunde. Wegen wirtschaftlicher Identität bleibt es aber auch hier beim einfachen Streitwert (Schneider/Kurpat, Streitwertkommentar, 15. Aufl., Rn. 2.3019).
  • Maßgebend ist allein das auf Räumung und Herausgabe gerichtete Begehren des Klägers, unabhängig davon, auf wie viele Kündigungen er dieses Begehren stützt. Die Anzahl der Kündigungen ist daher unerheblich.

AUSGABE: RVGprof 4/2022, S. 58 · ID: 48059968

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