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KostenrechtGemischte Kostenentscheidung kann nur mit sofortiger Beschwerde angegriffen werden
Abruf-Nr. 226798
| Soll die im Rahmen eines Urteils ergangene gemischte Kostenentscheidung allein hinsichtlich der Entscheidung nach § 91a ZPO angefochten werden, steht dafür nicht die Berufung, sondern nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 91a Abs. 2 S. 1 ZPO zur Verfügung (OLG Hamm 19.11.21, 7 W 11/21, Abruf-Nr. 226798). |
Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 91a Abs. 2 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 ZPO das statthafte Rechtsmittel. Gemäß § 569 Abs. 1 ZPO muss sie binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils eingelegt worden. Allerdings genügt es nicht, dass die Beschwer zumindest 200 EUR beträgt, wie § 567 Abs. 2 ZPO dies verlangt. Vielmehr muss nach § 91a Abs. 2 S. 2 ZPO der Streitwert in der Hauptsache bezogen auf den für erledigt erklärten Teil über 600 EUR liegen.
Merke | Bei der Prüfung der Frage, ob der Streitwert der Hauptsache die Berufungssumme übersteigt, ist grundsätzlich auf das voraussichtliche Unterliegen einer Partei abzustellen, von dem das Gericht bei seinem Kostenausspruch ausgegangen ist (BGH NJW-RR 03, 1504). Es kommt also nur auf den Teil an, über den nach § 91a ZPO entschieden wurde. |
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