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OLG HammAussetzung gem. § 396 AO im Fall Mauss bestätigt

Abo-Inhalt07.04.20252 Min. Lesedauer

| Das OLG Hamm hat die Aussetzung des Strafverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besteuerungsverfahrens gem. § 396 AO bestätigt, um steuerrechtliche Vorfragen im Fall Mauss zu klären (8.10.24, 4 Ws 143/24, Abruf-Nr. 245207). |

Die Zulässigkeit der StA-Beschwerde wird offengelassen. Hinsichtlich der Begründetheit kommt es auf die steuerrechtliche Vorfrage an, ob die Einzigartigkeit der beruflichen Tätigkeit des Angeklagten A als Geheimagent sowie die Einzigartigkeit des ihm hierfür überlassenen „Geheimfonds“ sich auf den Steueranspruch des Staates und die Erklärungspflicht des A auswirken. Maßgeblich ist, ob wegen übergeordneter staatlicher Geheimhaltungspflichten (vergleichbar § 1 Abs. 1 S. 3 MitteilungsVO bzw. der seinerzeit praktizierten zehnprozentigen Vorab-Pauschalbesteuerung von BND-Informanten in Steuer-CD-Fällen [BT-Drs. 16/8447, 16]) auch im Fall eines Geheimagenten eine Steuerschuld bzw. eine steuerrechtliche Erklärungspflicht von vornherein zu verneinen ist. Nach Ansicht des OLG handelt es sich insoweit um eine Rechtsfrage und nicht um Rechtsanwendung steuerrechtlicher Vorschriften.

Beachten Sie | Der Aussetzungsbeschluss ist bemerkenswert, da sich der Fall im zweiten Rechtsgang befindet, also ein erstes Strafverfahren (Verurteilung zu Bewährungsstrafe, Zurückverweisung wegen Tatbestands- und Verbotsirrtums-Feststellungen) ohne Aussetzung nach § 396 AO durchgeführt wurde. Der BGH hatte dem Tatgericht umfangreiche „Segelanweisungen“ mit auf den Weg gegeben (1 StR 347/18, Rn. 20 bis 40), ohne ein Aussetzungsbedürfnis anzusprechen. Da § 396 AO in einem Spannungsverhältnis zum Gebot zügiger strafrechtlicher Verfahrensführung steht, ist es i. d. R. angezeigt, das Strafverfahren fortzuführen (Jäger in Klein, AO, 17. Aufl., § 396 Rn 2). (DR)

AUSGABE: PStR 5/2025, S. 97 · ID: 50256455

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