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SteuerhinterziehungSteuerhinterziehung droht bei Gewährung geldwerten Vorteils

Abo-Inhalt17.04.20254 Min. LesedauerVon RA Alexander Littich, LL.M., FA StR, FA StrR, Ecovis L+C Landshut

| Neben steuerfreien oder pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen gibt es auch viele Leistungen und Sachbezüge die Arbeitnehmer, wenn sie sie von ihren Arbeitgebern erhalten, lohnversteuern müssen. Wenn diese Lohnversteuerung unterbleibt, kann dies neben der späteren Nachversteuerung aufgrund einer Lohnsteuerprüfung u. U. auch dazu führen, dass ein Strafverfahren eingeleitet wird. Eine Besonderheit ist dabei, dass Lohnsteuer auf die Lohnsteuer erhoben wird. |

FRAGE DES STEUERBERATERS: Mein Mandant M betreibt ein Reinigungsunternehmen und beschäftigt ca. 250 Mitarbeitende für die er in der Vergangenheit Verwarnungs- und Bußgelder bei Falschparken und zu schnellem Fahren in teils erheblicher Höhe übernommen hat. Er ist der Meinung, dass die Übernahme dieser Bußgelder durchaus im betrieblichen Interesse liegt, da seine Mitarbeiter oft keinen geeigneten Parkplatz am Arbeitsort vorfinden oder viel Zeit für die Reinigungsarbeiten verlieren, weil sie die Parkuhr nachstellen müssen. Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung wurde dieser Vorgang aufgegriffen und nachträglich lohnversteuert. Die Lohnsteuer hat der M schlussendlich akzeptiert, aber sich geweigert, diese Lohnsteuer nun von den Mitarbeitern einzufordern.

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese Lohnsteuer bei seinen Mitarbeitern einzufordern und welche Konsequenzen drohen ihm bei einer erneuten Prüfung durch das Finanzamt?

ANTWORT DES STRAFVERTEIDIGERS: Es gibt verschiedene Konstellationen, in denen die Übernahme der Verwarnungs- und Bußgelder tatsächlich betrieblich veranlasst sein kann. Zur inhaltlichen Abgrenzung der Lohnsteuerpflicht bei Übernahme von Verwarnungs- und Bußgeldern ist auf die BFH-Urteile 14.11.13, VI R 36/12 und 13.8.20, VI R 1/ 17 zu verweisen. Soweit es sich nicht um überwiegend eigenbetrieblich veranlasste Kosten handelt und die Lohnversteuerung der übernommenen Verwarnungs- und Bußgelder nicht mit Zustimmung des Finanzamts pauschal nach § 37b EStG erfolgt, sind die Leistungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer individuell mit den Lohnsteuermerkmalen des einzelnen Arbeitnehmers nachzuversteuern („Lohnsteuer I“).

Für die sich ergebenden Nachforderungsbeträge haftet der Arbeitgeber gem. § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der Arbeitgeber muss diese Beträge jedoch vom Arbeitnehmer zurückfordern und hierüber einen Nachweis führen. Sollte der Arbeitgeber im Jahr der Steuernachforderung darauf verzichten, die Lohnsteuerbeträge seiner Mitarbeiter, für die er in Haftung genommen wurde, an diese weiterzubelasten, stellt die Übernahme dieser Beträge im Jahr der Zahlung auf den steuerlichen Haftungsbescheid einen weiteren geldwerten Vorteil und damit weiteren steuerpflichtigen Arbeitslohn dar („Lohnsteuer II“).

I. d. R. begründet die erstmalige Feststellung solcher Sachverhalte im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung keinen strafrechtlichen Vorwurf gegen den Arbeitgeber und führt nicht dazu, dass ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird. In der Praxis kann jedoch die wiederholte Gewährung gleichgelagerter Leistungen oder geldwerter Vorteile, die in mehreren aufeinander folgenden Lohnsteuerprüfungen wiederholt moniert und nachversteuert wurden, zur Einleitung eines Strafverfahrens führen, da der Arbeitgeber in diesen Fällen seiner ihm durch die Lohnsteuerprüfungen ausreichend bekannt gegebenen Steuererklärungspflicht nicht nachgekommen ist.

Für alle nach dem 31.12.24 entstehenden Steuern sowie für solche, die zwar vor dem 1.1.25 entstehen, für die aber nach dem 31.12.24 eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist, ist zudem die erweiterte Anzeige- und Berichtigungspflicht gem. § 153 Abs. 4 AO beachtlich.

Diese gesetzliche Pflicht gilt für bestandskräftige Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung, die auch in anderen Veranlagungszeiträumen dazu führen kann, dass die Besteuerungsgrundlagen geändert werden. Unterbleibt die Berichtigung, kann dies zu einer Strafverfolgung führen.

Für den Fall des M bedeutet dies, dass auch die Übernahme von Verwarnungs- und Bußgeldern in gleichgelagerten Fällen und für andere Veranlagungszeiträume als die Prüfungszeiträume eigenständig unverzüglich anzuzeigen und zur Lohnversteuerung nachzuerklären ist, um eine Strafbarkeit durch unterlassene Berichtigungsanzeige zu vermeiden.

Dieselbe Rechtsfolge gilt im Übrigen auch für die Festsetzung der Lohnsteuer II, also der Lohnsteuer auf die Lohnsteuer im Fall des Verzichts auf die Weiterbelastung der Lohnsteuer I beim Mitarbeiter.

Auch diese Lohnsteuer II kann geeigneter Gegenstand eines Steuerverkürzungsvorwurfs sein. Wenn die weiteren subjektiven Voraussetzungen vorliegen, die Person also bewusst in Kauf nimmt, dass der nicht erklärte Rückforderungsverzicht dazu führt, dass die Lohnsteuer nicht rechtzeitig auf die Lohnsteuer festgesetzt wird, kann ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden.

Beachten Sie | Aus diesem Grund sollte gut überlegt werden, welche Leistungen und geldwerten Vorteile den Mitarbeitenden vonseiten des Arbeitgebers gewährt werden. In jedem Fall sind diese geldwerten Vorteile – soweit sie nicht pauschal lohnversteuert werden können – der Lohnsteuer zu unterwerfen und die Lohnsteuer vom Mitarbeiter einzufordern.

Der Nachweis über die Rückforderung sollte zu den Lohnunterlagen genommen werden, damit er dem Finanzamt in einer Folgeprüfung vorgelegt werden kann, um zu vermeiden, dass Lohnsteuer auf die Lohnsteuer festgesetzt wird.

AUSGABE: PStR 5/2025, S. 119 · ID: 50364097

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