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LG Nürnberg-FürthDas ist die Höhe der Geldstrafe bei Bürgergeldempfängern
| Wird eine Geldstrafe verhängt, ist bei einem vermögenslosen alleinstehenden Angeklagten, der Bürgergeld beanspruchen kann, die Tagessatzhöhe im Ausgangspunkt bei 5 EUR anzusetzen (LG Nürnberg-Fürth 12.3.24, 12 KLs 505 Js 503/22, Abruf-Nr. 245706). |
Vorliegend war der Angeklagte zum Zeitpunkt der Verurteilung vermögenslos und ohne geregeltes Einkommen; er saß seit elf Monaten in Untersuchungshaft, sein Onlinehandel lag brach, und das FA hatte seine Vermögensgegenstände gepfändet. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat der BGH inzwischen gem. § 349 Abs. 2 StPO verworfen (30.9.24,1 StR 295/24), denn die Zumessung der Geldstrafe war nicht zu beanstanden.
Merke | Bemessungsgrundlage für die Tagessatzhöhe ist das Nettoeinkommen, das der Angeklagte zur Zeit der Verurteilung erzielte oder erzielen könnte, § 40 Abs. 2 S. 2 StGB. In Fallkonstellation der verfahrensgegenständlichen Art ist dem Angeklagten der zur Sicherung seines Lebensbedarfs unerlässliche Betrag in Höhe von 75 % des Regelsatzes der Sozialhilfe (aktuell: Bürgergeld) strafrechtlich unangreifbar zu belassen. (CW) |
AUSGABE: PStR 5/2025, S. 98 · ID: 50272691