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HOAITechnische Industrieanlagen: Wann unterfallen Planungsleistungen der HOAI?
| Bei einer Reihe von Ingenieurbauwerken wie z. B. technischen Industrieanlagen stellt sich die Frage, ob für sie die Regelungen der HOAI überhaupt anzuwenden sind. Diese Frage hat – wie eine Entscheidung des OLG Köln lehrt – Auswirkungen auf etwaige Honorarrückforderungen. PBP stellt Ihnen die Entscheidung vor und ordnet sie in die HOAI-Gesamthonorarsystematik und -problematik ein. |
Streit um Honorar für die Planung eines Eisen (III) Chlorid-Tanklagers
Im konkreten Fall ging es um die Planung für ein Eisen (III) Chlorid-Tanklager. Die Planung erfolgte auf einer formlos zustande gekommenen Auftragserteilung und einem Honorarangebot, das eine Vergütung nach Zeitaufwand vorsah. Die streitige Forderung des Planers betrug ca. 77.000 Euro. Der Auftraggeber wollte nicht zahlen. Er berief sich darauf, dass die Rechnung den Vorschriften der HOAI nicht entspreche. Die Vereinbarung habe das Schriftformerfordernis (schriftlich und bei Auftragserteilung – zwei Unterschriften auf einem Vertragsexemplar) nicht erfüllt.
Ziel des Einwands war, ein geringeres Honorar zu erreichen. Dieses Ziel erreichte der Auftraggeber. Das OLG Köln gab ihm nämlich recht. Die Forderung des Planers wurde nach HOAI berechnet und auf die Mindestsätze gekürzt (OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2022, Az. 11 U 231/21, Abruf-Nr. 234796).
OLG Köln bestätigt preisrechtlich geregeltes Objekt
Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass die Planungsleistungen für das Tanklager in der HOAI geregelt sind. Denn es handelt sich nach der Objektliste der HOAI und den Regelungen in § 41 HOAI um ein Bauwerk bzw. eine Anlage für die Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten. Auf dieser Grundlage stellte das OLG klar, dass hier die Regelungen der HOAI in der Fassung von 2013 anzuwenden sind. Da diese Fassung noch verbindliches Preisrecht darstellte, hätte eine von den Mindestsätzen abweichende Vergütung schriftlich und bei Auftragserteilung erfolgen müssen. Diese Anforderung war aber im konkreten Fall nicht erfüllt, sodass hier der Mindestsatz als Abrechnungsgrundlage anzuwenden war.
Wie stellt sich die Lage im HOAI 2021-Zeitalter dar?
Wie erwähnt, betraf die Entscheidung einen Fall aus der HOAI 2013. Die aktuelle HOAI 2021 enthält lediglich Honorarempfehlungen. Sie ermöglicht eine wirksame Honorarvereinbarung in Textform. Folglich wäre die damalige – mit wechselseitigen Schreiben zustande gekommene Vergütung – nach HOAI 2021 als wirksam einzustufen. Am Zeithonorar gäbe es nichts zu mäkeln.
Fazit | Bei Honorarstreitigkeiten in diesem Grenzbereich ist zunächst zu prüfen, ob der fachtechnische Vertragsgegenstand in den Regelungsbereich der HOAI fällt. Ergibt sich aus dem Verordnungstext nichts, ist die Objektliste als hilfreiche Unterstützung der Argumentation hier dienlich. |
AUSGABE: PBP 5/2023, S. 9 · ID: 49402751